Rechtsprechung

Hamburger Feuerwehrbeamte erhalten finanziellen Ausgleich für Mehrarbeit

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in 22 Berufungsverfahren die Hansestadt Hamburg verurteilt, an Beamte der Hamburger Feuerwehr Beträge zwischen 600 Euro und 2.510 Euro zu zahlen. Die Beamten erhalten einen Ausgleich für rechtswidrig angeordnete Arbeitzeit.

1998 hatte Hamburg die Arbeitszeit für Feuerwehrbeamte im Einsatzdienst von 48 auf durchschnittlich 50 Stunden je Woche erhöht. Gegen die Verlängerung wandten sich zahlreiche Feuerwehrbeamte (Az.: 1 Bf 264/07 u.a.). Die Kläger leisteten seit Januar 1999 50 Wochenstunden Einsatzdienst. Zwischen 2001 und 2005 hatten mehrere hundert Feuerwehrbeamte von der Behörde für Inneres verlangt, die rechtswidrig geleistete Mehrarbeit von zwei Wochenstunden durch Freizeit oder finanziell auszugleichen. Die Behörde hatte das abgelehnt.

Ab September 2005 senkte die Beklagte die Arbeitszeit wieder auf 48 Wochenstunden. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Juli 2005 entschieden, dass die Arbeitszeiterhöhung gegen die Arbeitszeitrichtlinien der Europäischen Union (EU) verstieß. Danach darf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit aus Gründen des Gesundheitsschutzes 48 Stunden nicht überschreiten.

Vor dem Verwaltungsgericht waren die Beamten mit ihren Klagen auf finanziellen Ausgleich der Mehrarbeit oder Freizeitausgleich teilweise erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht hat den Klägern überwiegend weitergehende Ansprüche auf Geldausgleich zugesprochen.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) ausgeführt, die Beklagte habe die Kläger von 1999 bis August 2005 rechtswidrig zu einer Arbeitszeit von durchschnittlich mehr als 48 Wochenstunden herangezogen. Sie habe gegen die EU-Arbeitszeitrichtlinien verstoßen. Daher hätten die Feuerwehrbeamten sowohl einen europarechtlichen als auch einen beamtenrechtlichen Anspruch auf Entschädigung.

Für die Jahre 1999 und 2000 musste keine Entschädigung gezahlt werden. Der europarechtliche Schadensersatzanspruch besteht nur für die ab 2001 geleistete Zuvielarbeit, da sich erst aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Oktober 2000 klar ergeben hat, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden auch für Feuerwehrleute gilt. Der nationalrechtliche beamtenrechtliche Entschädigungsanspruch beruhe auf dem wechselseitigen Treueverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten, so das OVG. Deshalb sei einerseits der Dienstherr zur Entschädigung verpflichtet. Andererseits müsse der Beamte seinen Entschädigungsanspruch zeitnah geltend machen. Die Beamten hätten ihre Ansprüche erst im Jahr 2001 und teilweise im Jahr 2005 geltend gemacht.

Grundsätzlich sind die Feuerwehrbeamten durch Freizeitausgleich zu entschädigen. Weil eine Freisstellung vom Dienst hier aber nicht in Frage kommt, da dann nicht genügend Einsatzkräfte zur Verfügung stehen, muss die Behörde finanziellen Ausgleich zahlen. Die Berechnung der Höhe des Ausgleichs müsse allerdings den gegenseitigen Interessen Rechnung tragen, entschied das Gericht: Es seien nur die zuviel geleisteten Stunden auszugleichen, die über monatlich 5 Stunden hinausgingen. Diese Wertung ergebe sich aus der Vorschrift über die Anordnung von Mehrarbeit (§ 76 Abs. 2 HmbBeamtengesetz a.F.). Danach könne der Dienstherr bei Beamten bis zu 5 Stunden Mehrarbeit ohne Ausgleich anordnen.

Die Entschädigung in Höhe von rund 42 Prozent der zuviel gearbeiteten Stunden ist europarechtlich angemessen und effektiv, um die Einhaltung der EU-Arbeitsschutzrichtlinien zu gewährleisten.

In einigen Fällen waren die Ansprüche (teilweise) verjährt, weil die Beamten nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt hatten. Aus anderen nationalen Rechtsgrundlagen ergäben sich keine weitergehenden Schadensersatz- oder sonstigen Ausgleichsansprüche.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Quelle:

OVG Hamburg, Urteil vom 09.02.2011
Aktenzeichen: 1 Bf 264/07, 1 Bf 283/07
PM des OVG Hamburg vom 09.02.2011

© arbeitsrecht.de - (mst)

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