Rechtsprechung

Krankentagegeld wegen Mobbings

Ein Arbeitnehmer kann von seiner privaten Versicherung Krankentagegeld verlangen, wenn er an seinem Arbeitsplatz gemobbt wird, deshalb psychisch oder physisch erkrankt und seiner bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann.

In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um die Frage, ob eine private Zusatzversicherung für Krankentagegeld auch dann eintreten muss, wenn die Krankheit, die beim Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit verursacht hat, wegen Mobbings am Arbeitsplatz aufgetreten ist. Laut Versicherungsbedingungen (entsprechend den Musterbedingungen 1994 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KT 94) war Voraussetzung für das Krankentagegeld in Höhe von 117,37 Euro je Kalendertag, dass es zu einem Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen kommt, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Der Versicherungsfall ist in den MB/KT 94 definiert als "medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird". Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Der Versicherungsnehmer war seit Mitte der Neunziger Jahre als Projektleiter für Brandschutzanlagen tätig. Er befand sich längere Zeit in ärztlicher Behandlung. Die Ursache dafür war in seinem - zum 31. August 2008 durch Auflösungsvertrag beendeten - Arbeitsverhältnis begründet. Der Arbeitnehmer sah sich an seinem Arbeitsplatz einem so genannten Mobbingverhalten ausgesetzt.

Nachdem die Versicherung ein außergerichtliches Gutachten eingeholt hatte, stellte sie am 23. August 2008 die Zahlung des Krankentagegeldes mit der Begründung ein, der Arbeitnehmer sei wieder voll arbeitsfähig. Der Arbeitnehmer verlangte weitere Zahlungen bis zum 31. August - er sei auch in diesem Zeitraum infolge des Mobbings an seinem früheren Arbeitsplatz psychisch erkrankt und deshalb nicht in der Lage gewesen, seine bisherige Arbeitstätigkeit auszuüben.

Das Landgericht hatte seine Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht (OLG) Celle der Berufung stattgegeben. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das OLG-Urteil zugunsten des Arbeitnehmers. Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerfrei eine bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit des Klägers in dem streitgegenständlichen Zeitraum angenommen, heißt es im Urteil aus Karlsruhe.

In den Entscheidungsgründen stellt der BGH fest, dass die Definition der Arbeitsunfähigkeit an die konkrete berufliche Tätigkeit der versicherten Person und nicht allgemein an ihre beruflichen Möglichkeiten anknüpft. Dementsprechend bemisst sich die Arbeitsunfähigkeit nach der bisherigen Art der Berufsausübung, selbst wenn der Versicherte noch andere Tätigkeiten ausüben könnte. Daher ist die Versicherung nicht berechtigt, den Versicherungsnehmer auf so genannte Vergleichsberufe oder auf sonstige, auf dem Arbeitsmarkt angebotene Erwerbstätigkeiten zu verweisen. Selbst wenn der Versicherte mindestens 50 Prozent der von seinem Berufsbild allgemein umfassten Tätigkeit noch ausüben kann, muss er sich nicht darauf verweisen lassen, eine seinen verbliebenen beruflichen Fähigkeiten entsprechende andere Arbeit aufzunehmen.

Maßstab für die Prüfung der Arbeitsunfähigkeit ist demnach der bisherige Beruf in seiner konkreten Ausprägung. Deshalb könne die Versicherung nicht verlangen, dass der Versicherte seinen Arbeitsplatz wechselt, ein anderes Arbeitsumfeld wählt oder arbeitsrechtliche Schritte gegen den Arbeitgeber einlegt. Auch auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers komme es nicht an. Wenn sich also der Versicherte - wie der Kläger - an seinem Arbeitsplatz einer tatsächlichen oder von ihm als solcher empfundenen Mobbingsituation ausgesetzt sieht, hierdurch psychisch und/oder physisch erkrankt ist und infolgedessen seine berufliche Tätigkeit nicht ausüben kann, liegt ein Versicherungsfall vor, der zum Bezug von Krankentagegeld berechtigt.

Zudem stellte der BGH fest, dass eine Klausel unwirksam ist, die vorsieht, dass das Versicherungsverhältnis mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit endet. Die danach vorgesehene endgültige und ersatzlose Beendigung des Versicherungsvertrages führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers und damit zur Nichtigkeit der Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB.



Lesetipp: Mobbing - Das sollten Betroffene wissen! (02/2011)

Quelle:

BGH, Urteil vom 09.03.2011
Aktenzeichen: IV ZR 137/ 10
Rechtsprechungsdatenbank des BGH

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