Rechtsprechung
Dem Chef auf den Schlips getreten
Wer die Freundin des Chefs anhand von Fotos zu alt schätzt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Ob dies tatsächlich als Grund ausreicht, konnte das ArbG Mannheim nicht mehr klären, da der Prozess nun durch Vergleich beendet wurde.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt einer Auszubildenden fristlos gekündigt.
Hintergrund der fristlosen Kündigung war, dass die Auszubildende an Hand eines Fotos die neue Freundin des Rechtsanwalts auf ca. 40 Jahre schätzte, obwohl diese tatsächlich jünger ist. Dies führte zu einer Auseinandersetzung zwischen der Auszubildenden und dem Anwalt und zur fristlosen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses.
Die Auszubildende klagte gegen die Kündigung. Die Kündigungsschutzklage wurde beim Arbeitsgericht Mannheim verhandelt. In diesem Gütetermin erging zunächst ein klageabweisendes Versäumnisurteil. Dagegen hat die klagende Partei Einspruch eingelegt. Der Rechtsstreit endete nun mit einem Vergleich.
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