Rechtsprechung
Keine Kündigung – Vorwurf der Schleichwerbung war unbegründet
Ein Redakteur einer Sendung, die Missstände aufdecken soll, muss sich nicht auf das Aufzählen von Pro und Kontra beschränken, sondern darf ein konkretes Anliegen zum Ausdruck bringen. Er verstößt damit nicht gegen den Grundsatz der journalistischen Unabhängigkeit.
Ein Redakteur eines Fernsehsenders ist Autor einer Dokumentation über eine Salbe, die im Zeitpunkt der Ausstrahlung noch nicht auf dem Markt erhältlich war. Die Sendung befasste sich mit deren positiven Auswirkungen auf verschiedene ernsthafte Hauterkrankungen und berichtete über die Bemühungen der Pharmakonzerne, den Verkauf der Salbe zu verhindern.
Nach der Sendung und einem Auftritt des Redakteurs bei einer im Oktober 2009 ausgestrahlten Fernsehsendung gab es verschiedene Programmbeschwerden, die unter anderem den Vorwurf der Schleichwerbung zum Inhalt hatten.
Begleitend zu seiner Dokumentation hatte der Journalist ein Buch geschrieben, dass im November 2009 erschien. Das beschriebene Präparat konnte zu diesem Zeitpunkt im Großhandel und in Apotheken erworben werden.
Die Arbeitgeberin nahm diese Umstände unter anderem zum Anlass, den tariflich unkündbaren Redakteur fristlos zu entlassen. Sie behauptet, er habe gravierend gegen den Grundsatz der journalistischen Unabhängigkeit verstoßen, indem er sich in die Marketing-Kampagne der Protagonisten habe einbinden lassen.
Das Arbeitsgericht Köln erklärte die Kündigung für unwirksam. Es fehle an einem wichtigen Grund, gemäß § 626 Abs. 1 BGB.
Beide von der Beklagten vorgetragenen Gründe – die Verstöße gegen die geltenden Programmgrundsätze sowie die angeblich falschen Angaben des Klägers in seiner Ehrenerklärung – reichten nicht aus, das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden.
Den Vortrag, der Kläger habe unter Verstoß gegen den Grundsatz der journalistischen Fairness kritische Stimmen nicht in seine Dokumentation aufgenommen, muss sich die Arbeitgeberin selbst zurechnen lassen. Schließlich habe das Rohmaterial diese enthalten und fiel dann dem Schnitt zum Opfer. Im Übrigen habe der Chefredakteur die Sendung so abgenommen.
Dass der Kläger in den E-Mail-Verkehr zwischen dem Inhaber des Patents und seinen Geschäftspartnern eingebunden war und ihm Mitteilungen zur kritischen Überprüfung übersandt wurden, beinhalte keinen gravierenden Verstoß gegen die journalistische Unabhängigkeit. Zu berücksichtigen sei, dass auch bei einer unabhängigen Berichterstattung für einen öffentlich-rechtlichen Sender eine Dokumentation stets auch eine bestimmte Aussage beinhalte, die das Anliegen des Journalisten zum Ausdruck bringt. Die unabhängige Berichterstattung erschöpfe sich jedenfalls nicht in der Aufzählung von Pro und Kontra zu einem Thema, so dass es den Zuschauern überlassen bleibt, den Sinn und Zweck der Sendung zu erfassen. Bei der Sendung des Klägers handele es sich gerade um eine Sendereihe, die Missstände anprangern will und in dieser Funktion zwangsläufig auch die Position des Redakteurs zum Ausdruck bringt.
Auch die übrigen Vorwürfe der Beklagten griffen nicht. Der Kläger hatte von Anfang an beabsichtigt, ein Buch zum Film zu schreiben. Das hatte ihm die Beklagte ausdrücklich genehmigt. Warum das zeitgleiche Erscheinen mit der Sendung verwerflich sein sollte, konnte die Arbeitgeberin nicht schlüssig begründen. Der Kläger habe der Beklagten auch keine relevanten Informationen vorenthalten. Ein behaupteter massiver Vertrauensverlust auf Seiten der Arbeitgeberin war für das Gericht nicht nachvollziehbar.
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