Rechtsprechung
Betriebsrat nicht bei jeder Zustimmung zuständig
Die außerordentliche Kündigung des Mitglieds einer Schwerbehindertenvertretung bedarf der Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung und nicht des Betriebsrates.
Der Arbeitgeber begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung einer Arbeitnehmerin.
Die - mit einem Grad von 50 schwerbehinderte - Arbeitnehmerin ist als Helferin in einem vom Arbeitgeber betriebenen Seniorenzentrum tätig. Sie war als Vertrauensperson Mitglied in der Schwerbehindertenvertretung. Später gehört sie zudem dem im Betrieb neu gewählten Betriebsrat an.
Nachdem Sie in den Verdacht geraten war, Waren auf Kosten einer Bewohnerin für ihren eigenen Gebrauch beschafft zu haben, beantragte der Arbeitgeber beim zuständigen Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung, die erteilt wurde. Ebenso beantragte er beim Betriebsrat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung, was dieser aber verweigerte.
Der Arbeitgeber hat beantragt, die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung der gemäß § 103 BetrVG zu ersetzen. Er meint, es entspreche der gesetzlichen Regelung des § 96 Abs. 3 SGB IX, statt der Schwerbehindertenvertretung den Betriebsrat um Zustimmung zu ersuchen.
Betriebsrat und Arbeitnehmerin sind der die Meinung, die Zustimmung hätte bei der Schwerbehindertenvertretung eingeholt werden müssen.
Ihren Beschwerden wurde durch das LAG Hamm stattgegeben.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war die Schwerbehindertenvertretung am Verfahren zu beteiligen.
Zwar wird von der ganz herrschenden Meinung die Auffassung vertreten, dass es im Falle der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung von Mitgliedern einer Schwerbehindertenvertretung der Zustimmung des Betriebsrates bedarf.
Demgegenüber vertritt die Gegenmeinung die Ansicht, die nach § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX vorzunehmende entsprechende Anwendung führe dazu, dass es statt der Zustimmung des Betriebsrates einer solchen der Schwerbehindertenvertretung bedürfe. Andernfalls würde der Eigenständigkeit dieses Organs nicht ausreichend Rechnung getragen. Sinn der maßgeblichen Schutznorm sei es, die Vertretung, die ein Mitglied verlieren soll, selbst über die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung entscheiden zu lassen.
Die Kammer schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Nach dem Wortlaut des § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX besitzen die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, namentlich was den Kündigungsschutz angeht, wie Mitglieder u.a. des Betriebs- und Personalrates.
Wenn denen außerordentlich gekündigt werden soll, muss das Gremium, dem sie angehören, die Zustimmung erteilen, nämlich nach § 103 Abs. 1 BetrVG der Betriebsrat und nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BPersVG der Personalrat. Sie erfahren also ihren besonderen Schutz jeweils durch die Arbeitnehmervertretung, in die sie gewählt worden sind. Eine gleiche persönliche Rechtsstellung für Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen ist deshalb nur gegeben, wenn im Rahmen des § 103 Abs. 1 BetrVG die Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung verlangt wird.
Dafür spricht entscheidend auch der Sinn und Zweck des in § 103 Abs. 1 BetrVG aufgestellten Zustimmungserfordernisses. Neben dem Schutz des jeweils betroffenen Amtsträgers soll verhindert werden, dass ein demokratisch gewähltes Gremium durch Verlust einzelner Mitglieder in seiner Funktionsfähigkeit und in der Kontinuität der Amtsführung beeinträchtigt wird. Dieses Ziel ist nur dann (effektiv) zu erreichen, wenn das jeweils betroffene Gremium selbst über die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung entscheidet, hier also die Schwerbehindertenvertretung.
Dem steht nicht entgegen, dass dem Betriebsrat in § 103 Abs. 1 BetrVG die Zuständigkeit verliehen worden ist, auch über die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung von Mitgliedern anderer Gremien zu entscheiden.
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