Rechtsprechung
Entlassung: Polizist darf sich nicht mit Rockerszene identifizieren
Ein Polizeibeamter, der außerdienstlich den Anschein setzt, mit der Rockerszene zu sympathisieren, weckt Zweifel an seiner persönlichen Eignung als Gesetzeshüter und darf daher aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden.
Kollegen hatten den Polizisten, der seit Februar 2009 Beamter auf Probe war, aus Anlass eines anderen Polizeieinsatzes im April 2010 schwarzgekleidet angetroffen. Insbesondere fiel ihnen seine Lederweste und ein Pullover auf, der im Brustbereich die Aufschrift "Black Seven Ultras" und im Rückenbereich die Aufschrift "First Class Criminal Berlin Ultras" zeigte. Bei seiner Überprüfung wurde bei dem Beamten ein sogenanntes Einhand-Messer gefunden, dessen Besitz nach dem Waffengesetz verboten ist.
Weiterhin war der Beamte auf Probe dadurch aufgefallen, dass er einen Dienstcomputer unzulässigerweise für eine private Anschriftenermittlung benutzt und er dienstliche Ausrüstungsgegenstände und einen Teleskopschlagstock in einem privaten PKW mitgeführt hatte. Kurz darauf wurde der Polizist erneut an einem Treffpunkt namhafter Personen des Milieus der organisierten Kriminalität aus dem Rockermilieu in Berlin-Charlottenburg angetroffen.
Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte die durch den Polizeipräsidenten in Berlin ausgesprochene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Das Verhalten des Polizisten und sein gesamtes Persönlichkeitsbild rechtfertigten die Einschätzung der Behörde, dass er als Beamter auf Lebenszeit während seiner ganzen Dienstzeit voraussichtlich nicht in jeder Hinsicht den an seine Eignung zu stellenden Anforderungen gerecht werde. Polizeibeamte stünden immer im besonderen Blickfeld der Öffentlichkeit, so dass zu Recht von ihnen verlangt werde, sich stets vorbildlich und verantwortungsbewusst zu verhalten.
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