Rechtsprechung
Equal-Pay-Anspruch des Leiharbeitnehmers
An tarifvertragliche Ausschlussfristen für Lohnrückforderungen, die zwar beim Entleiher gelten, nicht jedoch beim Verleiher, sind Zeitarbeitnehmer nicht gebunden. Sie können unabhängig davon zu wenig gezahlten Lohn einfordern.
Ein Leiharbeitnehmer bei einem tarifgebundenen Verleiherbetrieb hatte nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geltend gemacht, der Entleiher, bei dem er seit mehreren Jahren eingesetzt war, zahle vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern eine höhere Vergütung als er selbst von seinem Arbeitgeber erhalte. Er forderte Vergütungsnachzahlung für mehrere Jahre. Sein Arbeitsvertrag enthält keine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen.
Arbeitnehmer der Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs müssen dagegen eine tarifvertraglich geregelte Ausschlussfrist beachten. Die Parteien streiten darüber, ob diese Ausschlussfrist die Entgeltansprüche des Leiharbeitnehmers verhindert, weil er sie nicht fristwahrend schriftlich geltend machte. Mit dieser Begründung hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) München die Klage im Wesentlichen abgewiesen.
Auf die Revision des Klägers beim Bundesarbeitsgericht (BAG) ist die Sache an das Münchener Gericht zurückverwiesen worden. Im Entleiherbetrieb geltende Ausschlussfristen gehören bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 10 AÜG Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen, die der Verleiher den Leiharbeitnehmern "gewähren" muss. Das LAG muss deshalb noch feststellen, ob mit dem Kläger hinsichtlich Qualifikation und Tätigkeit vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleiherunternehmens ein insgesamt höheres Entgelt als der Kläger erzielten.
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