Rechtsprechung

Falsche Anrede: "Herr" statt "Frau" keine Diskriminierung

Die falsche Anrede im Ablehnungsschreiben auf eine Bewerbung ist allein noch kein Zeichen für eine Diskriminierung. Das hat das Arbeitsgericht Düsseldorf im Fall einer "Geschlechtsverwechslung" entschieden.

Die Bewerberin um die Stelle als lebensmitteltechnische Assistentin bekam eine Ablehnung. In dem Ablehnungsschreiben wurde sie mit „Sehr geehrter Herr“ angeredet. Sie ist der Ansicht, diese Anrede sei diskriminierend. Außerdem vermutete sie, dass sie wegen ihres Migrationshintergrunds nicht eingestellt worden sei. Aus ihrer mit Foto eingereichten Bewerbung gehe eindeutig hervor, dass sie weiblich sei. Dies belege, dass man ihre Bewerbung offensichtlich keines Blickes gewürdigt und diese wegen ihres bereits aus dem Namen sich ergebenden Migrationshintergrundes aussortiert habe. Mit der Klage hat sie eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro verlangt.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG setzt voraus, dass die Klägerin wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale wie der Rasse oder ethnischen Herkunft benachteiligt worden ist. Nach der Beweislastregel des § 22 AGG genügt es dabei, dass der Arbeitnehmer Tatsachen vorträgt, aus denen sich nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine solche Benachteiligung ergibt. Dann muss der Arbeitgeber nachweisen, dass keine Benachteiligung vorliegt.

Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass der Vortrag der Klägerin für eine solche Beweislastverlagerung nicht ausreicht. Die Verwechslung in der Anrede lasse keine Benachteiligung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft vermuten. Es sei genauso wahrscheinlich, wenn nicht sogar näher liegend, dass der falschen Anrede in dem Ablehnungsschreiben ein schlichter Fehler bei der Bearbeitung dieses Schreibens zu Grunde liege.

Quelle:

ArbG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2011
Aktenzeichen: 14 Ca 908/11
PM des ArbG Düsseldorf vom 22.03.2011

© arbeitsrecht.de - (mst)

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