Rechtsprechung
Rückzahlungsverpflichtung nach Widerspruch gegen Betriebsübergang
Widerspricht ein Arbeitnehmer einem Betriebsübergang nach sechs Monaten und gilt das Arbeitsverhältnis zum alten Arbeitgeber deshalb als ununterbrochen fortgesetzt, muss er dem neuen Betriebsinhaber den bis zum Widerspruch gezahlten Lohn zurückzahlen.
Die Betriebsleiterin einer Autobahnraststätte hatte ihre Kündigung erhalten, kurz nachdem ein neuer Inhaber den Betrieb übernommen hatte. In der Zeit zwischen Kündigung und Ende der Kündigungsfrist stellte er die Mitarbeiterin frei und bezahlte den vertraglich vereinbarten Monatslohn weiter. Rund sechs Monate nach dem Betriebsübergang legte die ehemalige Betriebsleiterin Widerspruch gegenüber dem alten Arbeitgeber ein, der sie falsch über die Hintergründe des Betriebsübergangs informiert hatte. Er erklärte daraufhin aus betriebsbedingten Gründen die Kündigung.
Der neue Inhaber der Autobahnraststätte machte im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) München die Rückzahlung der im Zeitraum der Freistellung ab 17.02.2009 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31.05.2009 gezahlten Arbeitsvergütung mit der Begründung geltend, dass aufgrund des Widerspruchs der Beklagten vom 18.08.2009 gegen den Betriebsübergang mit dieser von vornherein kein Arbeitsverhältnis als Rechtsgrundlage für einen Vergütungsanspruch bestanden habe. Sie sei deshalb zur Rückzahlung der an sie ausbezahlten Vergütung verpflichtet.
Das Arbeitsgericht München hatte die Rückzahlungsklage abgewiesen, das LAG hat die Arbeitnehmerin zur Zahlung verurteilt. Durch den nachträglichen und aufgrund der fehlerhaften Information durch den alten Arbeitgeber noch möglichen Widerspruch gemäß § 613 a Abs. 6 BGB gegen den Pächterwechsel, bestand das Arbeitsverhältnis rückwirkend, bruchlos, mit der vorigen Pächterin über den Zeitpunkt des Betriebsübergangs hinaus unverändert fort. Damit war der zwischenzeitlich im Wege des Betriebsübergangs auf den neuen Inhaber übergegangene Arbeitsvertrag als Rechtsgrund nachträglich wieder entfallen. Die ausbezahlte Arbeitsvergütung war somit ohne Rechtsgrund erfolgt, entschieden die Münchener Richter.
Eine Freistellungsvereinbarung als abstrakten Rechtsgrund für die Weiterzahlung der Vergütung, die die ehemalige Betriebsleiterin dem Neuarbeitgeber entgegenhalten könnte, lehnte das LAG ab. Die Suspendierung der Mitarbeiterin sei im Rahmen des zu diesem Zeitpunkt und im folgenden Zeitraum bis zum Kündigungstermin fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der Parteien erfolgt.
Die Mitarbeiterin konnte sich auch nicht auf Entreicherung berufen. Dafür sei erforderlich, dass der Empfänger die erhaltenen Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht oder sich damit noch in seinem Vermögen vorhandene Werte oder andere Vorteile verschafft hat, was etwa bei anderweitigen Einsparungen oder Anschaffungen der Fall ist. Die Arbeitnehmerin musste sich in diesem Fall ihre parallelen Vergütungsansprüche gegen die alte Arbeitgeberin anrechnen lassen, obwohl diese bereits verfallen waren und von der Mitarbeiterin faktisch nicht mehr geltend gemacht werden konnten. Dennoch ging das Gericht davon aus, dass sie nicht entreichert sei – sie musste den erhaltenen Lohn zurückzahlen.
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