Rechtsprechung

Keine Entlohnung von Überstunden bei verspäteter Zahlungsaufforderung

Für die Berechnung von tarifvertraglichen Ausschlussfristen für Geldforderungen wegen Überstunden ist der Zeitpunkt relevant, in dem der Arbeitnehmer seine Forderung beziffern kann. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor.

In dem Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein ging es um die Frage, ob einem ehemaligen Barchef die Vergütung von 351 Überstunden aus dem Zeitraum August 2008 bis Mai 2009 zusteht. Das Arbeitsverhältnis fiel in den Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Schleswig-Holstein vom 15.04.2004 (MTV). Ein entsprechender Hinweis auf den Tarifvertrag befand sich im Arbeitsvertrag nicht; dort hieß es, dass Überstunden mit dem gezahlten Gehalt abgegolten seien. Bis zum August 2008 bekam der Mitarbeiter Überstunden teilweise vergütet oder konnte sie "abfeiern".

§ 14 MTV regelt, dass Forderungen auf Bezahlung von Überstunden und Zuschlägen erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden.

Das Arbeitsgericht hatte die Zahlungsklage mit der Begründung abgewiesen, Ansprüche für den Zeitraum ab August 2008 seien gemäß § 14 Satz 1 MTV verfallen. Diese Entscheidung bestätigte das LAG in Kiel. Es könne dahinstehen, wie viele Überstunden der Kläger im Zeitraum August 2008 bis einschließlich Mai 2009 als Barchef für die Beklagte erbracht habe. Etwaige Ansprüche auf Bezahlung von Überstunden sind gemäß § 14 Ziffer 1 Satz 1 MTV verfallen, da sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht wurden, heißt es im Urteil.

Überstundenabgeltungsansprüche des Arbeitnehmers sind am 31.05.2009 mit Zugang des Kündigungsschreibens und der Freistellungsanordnung fällig geworden. Der Barchef konnte nach dem 31.05.2009 wegen der Freistellung keine Arbeitsleistung mehr für seinen Arbeitgeber erbringen. Er konnte damit auch keine Überstunden mehr entrichten. Das seit dem 01. August 2008 aufgelaufene Überstundenguthaben war daher zu diesem Stichtag errechenbar - und somit auch fällig. Der Arbeitnehmer hätte deshalb innerhalb von drei Monaten ab dem 31.05.2009 seine Ansprüche gerichtlich geltend machen müssen. Die Zahlungsklage ist jedoch erst am 28.09.2009 bei Gericht eingegangen. Die Drei-Monatsfrist des § 14 Ziffer 1 Satz 1 MTV endete am 31.08.2009. Sie war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Etwaige Forderungen sind daher verfallen.

Quelle:

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.09.2010
Aktenzeichen: 3 Sa 226/10
Entscheidungssammlung der Arbeitsgerichtsbarkeit Schleswig-Holstein

© arbeitsrecht.de - (mst)

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