Rechtsprechung

Eingeschränkte Rechtswahl bei grenzüberschreitender Arbeit

Der EuGH hat entschieden, dass bei einem Rechtsstreit über einen Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers, der in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist, das Recht des Staates Anwendung findet, in dem der Arbeitnehmer seine beruflichen Verpflichtungen im Wesentlichen erfüllt.

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (im Folgenden: Übereinkommen von Rom), der sich auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse von Einzelpersonen bezieht.

Nach dem Übereinkommen von Rom unterliegen Arbeitsverträge grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger), der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr eingestellt.
Bei der Rechtsvorgängerin handelt es sich um eine Spedition in Form einer Gesellschaft luxemburgischen Rechts. Sie ist auf die Beförderung von Pflanzen von Dänemark zu Bestimmungsorten vor allem in Deutschland, aber auch in anderen europäischen Ländern spezialisiert.

Die Abstellplätze der Lastwagen befinden sich in Deutschland, wo die Gesellschaft weder über einen Gesellschaftssitz noch über Geschäftsräume verfügt. Die Lastwagen sind in Luxemburg zugelassen und die Fahrer sind der luxemburgischen Sozialversicherung angeschlossen. Der Arbeitsvertrag des Klägers sah für den Fall eines Rechtsstreits die Anwendung des luxemburgischen Rechts vor.

Nach einer Restrukturierungsankündigung gründeten die Beschäftigten in Deutschland einen Betriebsrat, dem der Kläger als Ersatzmitglied angehörte. Daraufhin wurde ihm gekündigt. In der Zwischenzeit wurde die Rechtsvorgängerin von der Beklagten übernommen.

Nachdem der Kläger Klage vor den deutschen Gerichten erhoben hatte, die sich für örtlich unzuständig erklärten, klagte er im Jahr 2002 vor dem ArbG Luxemburg gegen die Beklagte mit dem Antrag, diese zur Zahlung von Schadensersatz wegen unrechtmäßiger Kündigung sowie einer Kündigungsabfindung und von rückständigem Lohn zu verurteilen.

Er trug vor, dass das luxemburgische Recht zwar auf den Arbeitsvertrag anwendbar sei, ihm jedoch nach dem Übereinkommen von Rom nicht der Schutz entzogen werden dürfe, der ihm ohne die Rechtswahl durch die Anwendung der zwingenden Bestimmungen des deutschen Gesetzes gewährt würde, dass die Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats verbiete. Er machte daher geltend, dass seine Kündigung nach deutschem Recht und nach der Rechtsprechung des BAG, das das Kündigungsverbot auf Ersatzmitglieder ausgedehnt habe, rechtswidrig sei.

Nachdem der Kläger in mehreren Instanzen unterlag, erhob er beim Bezirksgericht Luxemburg eine Schadensersatzklage gegen den Staat Luxemburg wegen fehlerhafter Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Rom durch die nationalen Gerichte.

Der Berufungsgerichtshof Luxemburg beschloss, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeit in mehreren Staaten verrichtet, aber regelmäßig in einen von ihnen zurückkehrt, das Recht dieses Staates als das "Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet," im Sinne des Übereinkommens von Rom anzuwenden ist.

Der EuGH hat entschieden, dass bei einem Rechtsstreit über einen Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers, der in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist, das Recht des Staates Anwendung findet, in dem der Arbeitnehmer seine beruflichen Verpflichtungen im Wesentlichen erfüllt, da es darum gehe, dem Arbeitnehmer als schwächerer Vertragspartei einen angemessenen Schutz zu gewähren.
Der EuGH weist zunächst darauf hin, dass Art. 6 des Übereinkommens von Rom spezielle Kollisionsnormen für Einzelarbeitsverträge enthält. Diese Normen weichen von denjenigen ab, die die freie Rechtswahl bzw. die Kriterien zur Bestimmung des mangels einer solchen Wahl anzuwendenden Rechts betreffen. Art. 6 des Übereinkommens beschränke daher die freie Rechtswahl.

Er sieht vor, dass die Vertragsparteien die Anwendbarkeit der zwingenden Bestimmungen des Rechts, dem der Vertrag unterläge, wenn sie keine Rechtswahl getroffen hätten, nicht durch Vereinbarung ausschließen können. Ferner stellt diese Vorschrift spezielle Anknüpfungskriterien auf, nämlich erstens das des Staates, in dem der Arbeitnehmer "gewöhnlich seine Arbeit verrichtet", und zweitens, in Ermangelung eines solchen Orts, das der "Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat".

Hierzu stellt der EuGH fest, dass das Übereinkommen von Rom einen angemessenen Schutz des Arbeitnehmers sicherstellen soll. Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Vertragsstaaten aus, ist das Übereinkommen daher so zu verstehen, dass es die Anwendung des ersten Kriteriums gewährleistet, das auf das Recht des Staates verweist, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt.

Das anwendbare Recht bestimmt sich nämlich nach dem Staat, in dem der Arbeitnehmer seine wirtschaftliche und soziale Tätigkeit ausübt, da das geschäftliche und politische Umfeld dort die Arbeitstätigkeit beeinflusst. Daher muss die Einhaltung der im Recht dieses Staates vorgesehenen Arbeitnehmerschutzvorschriften so weit wie möglich gewährleistet werden.

Dieses Kriterium des Orts der Ausübung der beruflichen Tätigkeit ist weit auszulegen und wie im vorliegenden Fall anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Vertragsstaaten ausübt, sofern das nationale Gericht den Staat ermitteln kann, mit dem die Arbeit eine maßgebliche Verknüpfung aufweist.

Daher muss der Berufungsgerichtshof das Anknüpfungskriterium bei der Prüfung, ob der Kläger seine Arbeit gewöhnlich in einem Vertragsstaat verrichtet hat, und bei der Bestimmung, in welchem er sie gewöhnlich verrichtet hat, weit auslegen. Es muss insbesondere ermitteln, in welchem Staat sich der Ort befindet, von dem aus der Arbeitnehmer seine Transportfahrten durchführt, Anweisungen zu diesen Fahrten erhält und an dem sich die Arbeitsmittel befinden. Es muss auch prüfen, an welche Orte die Waren hauptsächlich transportiert und entladen werden und wohin der Arbeitnehmer nach seinen Fahrten zurückkehrt.

Quelle:

EuGH, Urteil vom 15.03.2011
Aktenzeichen: C-29/10
PM des EuGH v. 15.03.2011

© arbeitsrecht.de - (ts)

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