Rechtsprechung

Lehrer für "Werte und Normen" bedarf keiner besonderen charakterlichen Eignung

Ein Pädagoge kann nicht wegen fehlender charakterlicher Eignung von einem Unterrichtsfach abgezogen werden und die anderen trotzdem weiter lehren. Eine solche Sanktionierung ist unzulässig, wenn das kritische Verhalten nicht disziplinarisch geahndet wurde.

Eine Lehrerin, die unter anderem das Fach "Werte und Normen" unterrichtete, wandte sich in einem anonymen Schreiben an die Polizei. Aufgrund einer Klausur meinte sie Grund zu der Annahme zu haben, dass ein Schüler Kontakte zu einer extremistisch-islamischen Gruppe pflege. Sie entschloss sich zu dem Schreiben, ohne Rücksprache mit Kollegen oder der Schulleitung zu halten. Der Verdacht gegen den Schüler erwies sich als haltlos.

Die Landesschulbehörde verhängte keine Disziplinarmaßnahme. Der Schulleiter setzte die Pädagogin jedoch zu Beginn des 2. Halbjahres nicht mehr als Lehrkraft für das Fach Werte und Normen ein. In der Begründung hieß es, der Lehrerin fehle es an der charakterlichen Eignung. Sie habe sich nicht deutlich genug für ihr Verhalten entschuldigt.

Die Lehrerin ging mit einer einstweiligen Anordnung gegen die Maßnahme vor. Das Verwaltungsgericht Hannover gab der Pädagogin Recht.

Ab dem neuen Schuljahr muss die Schulleitung die Lehrerin wieder für das Fach Werte und Normen einsetzen. Die Kritik der Schulleitung an dem Verhalten der Lehrerin sei zwar nachvollziehbar. Es rechtfertige jedoch nicht, die Pädagogin wegen fehlender charakterlicher Eignung vom Unterricht des Faches Werte und Normen zu entbinden.

Die charakterliche Eignung als Lehrkraft für Werte und Normen könne nicht allein wegen des benannten Vorfalls in Abrede gestellt werden. Für eine solche Beurteilung sei die gesamte Persönlichkeit der Lehrerin und ihr beruflicher Werdegang in den Blick zu nehmen. Die Entscheidung ist jedenfalls rechtswidrig, weil an die charakterliche Eignung eines Lehrers im Fach Werte und Normen nach Auffassung des Gerichts keine höheren Anforderungen zu stellen sei als an die Eignung eines Lehrers in anderen Fächern, in denen die Lehrerin auch weiterhin unterrichten dürfe. Schließlich sei es sachwidrig, ein Verhalten der Lehrerin, das disziplinarisch nicht geahndet worden sei, auf diese Weise zu sanktionieren.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

Quelle:

VG Hannover, Beschluss vom 04.03.2011
Aktenzeichen: 2 B 583/11
PM des VG Hannover vom 10.3.2011

© arbeitsrecht.de - (akr)

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