Rechtsprechung

Unwirksame Haushaltsbefristungen bei der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit kann die Befristung von Arbeitsverhältnissen nicht damit begründen, dass ein von ihr aufgestellter Haushaltsplan Mittel für befristete Arbeitsverträge vorsieht. Wegen ihrer Doppelfunktion als Arbeitgeber und Haushaltsplangeber ist das ein Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz.

Ein Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit (BA) hatte sich gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 gewehrt. Die BA hat sich zur Begründung der Befristung auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützt und sich darauf berufen, dass ihr Haushaltplan für 2008 Haushaltsmittel für 5.800 befristete Stellen vorsah und der Mitarbeiter aus diesen Mitteln vergütet wurde.

Der Kläger hatte - wie bereits beim Hessischen Landesarbeitsgericht (Urteil vom 31. Juli 2009, Az.: 3 Sa 1657/08) - mit seiner Klage vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses war unwirksam.

Die BA kann sich nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Das gebiete die verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Damit eröffnet der Gesetzgeber für den öffentlichen Dienst eine Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverhältnissen, die der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht. Die damit verbundene Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer in ihrem von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestandsschutz ist nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn das den Haushaltsplan aufstellende Organ und der Arbeitgeber identisch sind.

Das ist bei der Bundesagentur für Arbeit der Fall. Ihr Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und vertritt zugleich die Bundesagentur als Arbeitgeber. Bei Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG könnte er daher durch die Ausgestaltung des Haushaltsplans den Sachgrund für die Befristung der von ihm geschlossenen Arbeitsverträge selbst schaffen. Für eine solche Privilegierung der Bundesagentur für Arbeit in ihrer Doppelrolle als Haushaltsplangeber und Arbeitgeber gibt es keine hinreichende sachliche Rechtfertigung.

Die Erfurter Richter haben mit denselben Erwägungen der Klage einer Arbeitnehmerin gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Bundesagentur für Arbeit stattgegeben, die auf den Haushaltsplan für 2007 gestützt wurde (Az.: 7 AZR 47/10).


Mehr zur Haushaltsbefristung bei der BA gibt's hier.

Quelle:

BAG, Urteil vom 09.03.2011
Aktenzeichen: 7 AZR 728/09
PM des BAG vom 09.03.2011

© arbeitsrecht.de - (mst)

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