Rechtsprechung
Gerichtliche Überprüfung der Arbeitnehmereigenschaft
Kann eine vor einem Arbeitsgericht erhobene Klage nur Erfolg haben, wenn die klagende Partei tatsächlich Arbeitnehmer ist, genügt für den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten die bloße Behauptung, Arbeitnehmer zu sein.
Die Parteien stritten darüber, ob das zwischen Ihnen bestehende Vertragsverhältnis aufgrund Befristung geendet hat und insbesondere auch darüber, ob es sich bei dem Vertragsverhältnis um eine Arbeitsverhältnis handelte. Eine freie Mitarbeiterin bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, eingesetzt als programmgestaltende Mitarbeiterin, war der Auffassung, sie sei als Arbeitnehmerin beschäftigt. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei unwirksam. Sie habe ihre Arbeitsleistung am Redaktionssitz der Beklagten in Berlin zu erbringen. Dort liege auch der tatsächliche Schwerpunkt ihrer Berufstätigkeit. Deshalb sei auch das Arbeitsgericht Berlin zuständig.
Das Berliner Arbeitsgericht beurteilte die Frage genauso. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 48 Abs. 1a ArbGG. Darauf, ob das Vertragsverhältnis der Parteien ein Arbeitsverhältnis ist, wie die Klägerin meint, oder ein freies Mitarbeiterverhältnis, wie die Beklagte meint, kommt es für die örtliche Zuständigkeit nicht an. Denn insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie für die Bestimmung des Rechtswegs. Es genügt hier die Behauptung der Klägerin, Arbeitnehmerin zu sein, so das ArbG Berlin.
Ebenso wie bei der Frage der Rechtswegszuständigkeit besteht kein schutzwürdiges Interesse der Parteien an einer Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht. Die Rechtswegszuständigkeit sei vorrangig zu prüfen. Ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zu bejahen, richtet sich das Verfahren nach den für das arbeitsgerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften. Eine Verweisung nach zivilrechtlichen Grundsätzen an ein anderes Arbeitsgericht wäre systemwidrig und mit der Erweiterung der Wahlmöglichkeiten durch die Einführung des § 48 Abs. 1a ArbGG nicht zu vereinbaren. Im Übrigen würde sie zu einer den Grundsätzen des Arbeitsgerichtsgerichtsgesetzes widersprechenden Verfahrensverzögerung führen, die gerade in Bestandsschutzsachen nicht hinnehmbar ist (§ 9 Abs. 1, § 61a ArbGG).
Die Frage, ob es sich bei dem Vertragsverhältnis der Parteien um ein Arbeitsverhältnis handelt, ist relevant sowohl für die Rechtswegszuständigkeit und die örtliche Zuständigkeit als auch für den Erfolg der Klage. Es handelt um eine Befristungskontrollklage gemäß § 17 TzBfG, die nur Erfolg haben kann, wenn die Klägerin bei der Beklagten tatsächlich als Arbeitnehmerin beschäftigt war. Denn Vertragsverhältnisse mit Nichtarbeitnehmern unterliegen nicht dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Zudem begehrt die Klägerin auch ausdrücklich die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses.
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