Rechtsprechung
Keine Kündigung ohne Pflichtverletzung
Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer das unerwünschte Verhalten kannte und die Möglichkeit hatte, sich anzupassen. Erteilt der Arbeitgeber keine konkreten Anweisungen, kann er sich auch nicht auf eine Pflichtverletzung berufen.
Ein Schulhausmeister wehrte sich vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein erfolgreich gegen eine außerordentliche und eine ordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist.
Dem Angestellten wurde die "mehrwöchige Nutzung" der Sporthallenduschen außerhalb seiner Arbeitszeit vorgeworfen und eine entsprechende Abmahnung erteilt.
Einige Monate später erforschte die Beklagte die Hintergründe für einen angeblich erhöhten Energieverbrauch und stellte eine Privatnutzung der Schulwerkstatt durch den Hausmeister fest.
Der Personalrat verweigerte die Zustimmung zur Kündigung mit der Begründung, die Beklagte habe von der Nutzung der privaten Geräte gewusst und sie gebilligt, ja sogar teilweise selbst in Anspruch genommen.
Die von der Beklagten angerufene Einigungsstelle lehnte eine Kündigung ebenfalls ab und gab der Schule auf, dem Hausmeister eine Abmahnung zu erteilen. Die Beklagte kündigte dem Hausmeister trotzdem fristlos und hilfsweise ordentlich.
Das LAG Schleswig-Holstein schloss sich der Vorinstanz an und bemängelte das Fehlen eines wichtigen Grundes für die Kündigung. Die Beklagte hätte vielmehr den Kläger abmahnen und klare betriebliche Verhältnisse schaffen müssen.
Es könne dahingestellt bleiben, ob der Hausmeister die von der Schule behaupteten Pflichtverletzungen begangen hat, denn die Beklagte konnte nicht eindeutig darlegen, dass der Kläger überhaupt im Schulwerkstattraum private Holzarbeiten auf Stromkosten der Beklagten durchgeführt hat. Es gab auch keinen Beweis für einen Anstieg des Stromverbrauchs. Weiterhin fehlte es auch an einem konkreten Vorbringen der Schule zur Ursächlichkeit des Verhaltens des Klägers. Aus Sicht des LAG hatte die Beklagte lediglich pauschale Behauptungen aufgestellt. Auch der Vorwurf der ungenehmigten Duschen wurde zu allgemein vorgetragen.
Das LAG bemängelte, dass die Beklagte in den vergangenen Jahren dass vom Kläger zersägte Feuerholz für ihre Schulfeste genutzt hatte ohne sich um die Herkunft zu kümmern. Dass die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Hobelbank nicht zum Zerkleinern von Holz geeignet ist, sei offensichtlich. Der Beklagten hätte sich aufdrängen müssen, dass der Hausmeister aus privaten Mitteln die Werkzeuge - unter anderem um eine Kreissäge - erweitert hatte. Die Schule hat nach Ansicht des LAG über Jahre die Nutzung von privaten Gegenständen des Klägers entgegengenommen ohne konkrete Regelungen darüber zu treffen, welche Vermischung privater und dienstlicher Tätigkeiten erlaubt, geduldet oder unerwünscht ist.
Vor Ausspruch einer Kündigung hätte es einer ausdrücklichen Klarstellung und Anweisung durch die Schule bedurft. So lange jedoch klare Anweisungen fehlten, fehle auch der Schule die Berechtigung, "Pflichtverstöße" zu ahnden, die niemals als solche definiert wurden.
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