Rechtsprechung
Arbeitszeitbetrug rechtfertigt fristlose Kündigung
Schummelt ein Arbeitnehmer bei der Dokumentation seiner Arbeitszeit, kann dieses Fehlverhalten das Vertrauen des Arbeitgebers in die Integrität des Mitarbeiters erschüttern und zu einer außerordentlichen Kündigung ohne Abmahnung berechtigen.

©walensky
Ein Postangestellter im Bereich der Brief- und Verbundzustellung stritt sich mit seiner Arbeitgeberin vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
Der Angestellte führte die Zustellungen mit einem Kfz durch und musste seine Arbeitszeiten per Hand in ein Zeiterfassungsblatt eintragen. Eine IT-unterstützte Zeiterfassung war nicht vorhanden. Das Blatt lag im Zustellstützpunkt am Arbeitsplatz des Teamleiters aus, nur etwa fünf Meter vom Arbeitsplatz des Klägers entfernt.
Dem Kläger war ausführlich erläutert worden, dass das tatsächliche Dienstende täglich minutengenau ohne Rundungen handschriftlich einzutragen ist. Aufgrund mehrerer geschätzter und auch falscher Angaben über die Arbeitszeit kündigte das Unternehmen dem Postangestellten fristlos. Der Postangestellte vertrat die Auffassung, ihm sei kein kündigungsrelevantes Verhalten vorzuwerfen. Das LAG Schleswig-Holstein bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung.
Der Grund liege in der vorsätzlichen falschen Aufzeichnung von Arbeitszeiten. Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Zeiterfassung seien geeignet, das Vertrauen des Arbeitgebers in die Integrität des Arbeitnehmers zu erschüttern. Das gelte auch für die fehlerhafte Selbsterfassung der Arbeitszeit.
Die Beweisaufnahme ergab, dass der Kläger von einem Zeugen während der angeblichen Arbeitszeit im gesamten Gebäudekomplex nicht gefunden werden konnte. Der Zeuge bekundete, zweimal am Platz gewesen zu sein, an dem das Zeiterfassungsblatt ausliege, ohne den Postangestellten in der fraglichen Zeit gesehen zu haben.
Angesichts der erheblichen Abweichung zwischen dem angegebenen Arbeitszeitende und dem tatsächlichen Verlassen des Dienstgebäudes könne es sich bei der Angabe in dem Zeiterfassungsblatt nicht nur um fahrlässiges Handeln oder ein Versehen gehandelt haben, so das LAG. Eine Falschaufzeichnung von mehr als einer halben Stunde spräche dafür, dass sie bewusst erfolgt ist.
Eine Abmahnung war vor Ausspruch der Kündigung nach Ansicht des Gerichts nicht vorzunehmen, da in der Zukunft nicht mit einer Verhaltensänderung zu rechnen sei. Der Kläger war ausreichend über die Zeiterfassungsmodalitäten aufgeklärt worden und wusste daher um sein erhebliches Fehlverhalten. In der Dienstanweisung wurde ausdrücklich auf die minutiöse Angabe hingewiesen. Neben der Zeiterfassungsunterlage befand sich außerdem eine Funkuhr, um die Angaben zu erleichtern. Der Angestellte konnte nicht damit rechnen, dass die Beklagte die Manipulation toleriert.
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