Rechtsprechung
Kündigung der Vorgesetzten wegen Übergriffen auf Schutzbefohlene durch Mitarbeiter
Der Verdacht, dass die Leiterin einer Jugendhilfeeinrichtung ihre Kontrollpflichten verletzt und deshalb Übergriffe auf Jugendliche ermöglicht haben könnte, erfordert zunächst eine Abmahnung. Ihre Weiterbeschäftigung kann vom Ausgang des Strafverfahrens abhängig gemacht werden.
Die Klägerin war seit dem 01.04.1993 zunächst als Psychologin und ab 2005 als Bereichsleiterin für fünf Wohngruppen mit 40 Mitarbeitern für eine gemeinnützige Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung tätig. Die Betreuung in einer Wohngruppe orientierte sich an einem Konzept, das als Reaktion auf fremdaggressives Verhalten differenzierte Belohnungs- und Bestrafungstypen vorsieht. Im Rahmen dieses Konzepts kam es im April und Mai 2008 zu massiven Übergriffen und Misshandlungen anvertrauter Schutzbefohlener durch Mitarbeiter. An diesen Übergriffen war die Bereichsleiterin nicht beteiligt.
Der Arbeitgeber warf ihr allerdings vor, ihren Kontrollpflichten als zuständige Bereichsleiterin nicht nachgekommen zu sein, um die "erzieherischen" Grenzüberschreitungen zu unterbinden. Trotz Kenntnis von den Vorfällen habe sie die damalige Geschäftsleitung erst Ende Mai 2008 informiert. Die mittlerweile neue Geschäftsführung hatte der Bereichsleiterin dannn am 30.09.2009 fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist zum 31.03.2010 gekündigt.
Wie schon erstinstanzlich das Arbeitsgericht Düsseldorf hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf im Berufungsverfahren der Klage stattgegeben und die Unwirksamkeit der Kündigung bestätigt. Der entlassenen Mitarbeiterin konnte nicht nachgewiesen werden, dass sie vor Unterrichtung der damaligen Geschäftsleitung positive Kenntnis von den Vorfällen hatte. Ob sie gegen ihre Kontrollpflichten verstieß, ließ das Landesarbeitsgericht offen. Vor Ausspruch einer Kündigung wäre eine Abmahnung erforderlich gewesen.
Den parallel gestellten Weiterbeschäftigungsantrag wiesen die Düsseldorfer Richter zurück. Die Weiterbeschäftigung der Klägerin sei derzeit aufgrund einer inzwischen ergangenen öffentlich-rechtlichen Auflage des Landschaftsverbands Rheinland an die Betreuungseinrichtung, die Frau bis zum Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen nicht zu beschäftigen, rechtlich nicht möglich.
Das LAG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
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