Rechtsprechung
Ex-Vorstandsmitglied ist kein Arbeitnehmer
Verliert ein Vorstandsmitglied seinen Posten durch die freiwillige Vereinigung zweier Betriebskrankenkassen, wird das Anstellungsverhältnis dadurch weder beendet noch in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt. Das frühere Vorstandsmitglied gilt nicht als Arbeitnehmer.
Gegenstand des Rechtsstreits sind Feststellungsanträge eines ehemaligen Vorstandsmitgliedes einer Betriebskrankenkasse, die im April 2009 mit einer anderen Krankenkasse fusionierte.
Das Ex-Vorstandsmitglied hatte Klage vor dem Landgericht (LG) Itzehoe erhoben und wollte unter anderem eine außerordentliche Kündigung, den Rücktritt der Beklagten und seine Nichtwiederwahl zum Vorstand überprüfen lassen. Auf Antrag der beklagten Betriebskrankenkasse erklärte sich das LG für unzuständig und verwies an das Arbeitsgericht Elmshorn. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass der Kläger Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG sei. Dagegen legte der Kläger sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein erachtete die Beschwerde als begründet und wies den Rechtsstreit den ordentlichen Gerichten zu.
Die Streitigkeit eines Mitarbeiters einer Betriebskrankenkasse mit ihr als Arbeitgeberin über Ansprüche aus dem seiner Tätigkeit zugrunde liegenden Vertrag ist eine bürgerliche Rechtstreitigkeit aus einem Dienstverhältnis, auch wenn die Betriebskrankenkasse eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG gelten in Betrieben einer juristischen Person solche Mitarbeiter nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person berufen sind. Damit trägt die Regelung dem Umstand Rechnung, dass der Vorstand einer juristischen Person Arbeitgeberfunktionen ausübt.
Der Kläger war als Vorstandsmitglied eine Person im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG, weil er gemäß § 35a SGB IV zur Vertretung der Betriebskrankenkasse als Körperschaft des öffentlichen Rechts berufen war. Dass in dem Vertrag auch Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und zum Dienstort getroffen wurden, die typische arbeitsvertragliche Abreden darstellen, stehe dem nicht entgegen.
Die Organstellung des Klägers endete im April 2009 und führte aber nicht zur Beendigung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses. Dies führte auch nicht notwendig dazu, dass das Anstellungsverhältnis zu einem Arbeitsverhältnis wird.
Der Kläger gelte deshalb in diesem Rechtsstreit auch nicht als Arbeitnehmer. Dafür wären weitere Feststellungen nötig, dass ausdrücklich oder konkludent ein anderes Vertragsverhältnis als Arbeitnehmer begründet worden ist.
Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, der Kläger könne zwischen drei zukünftigen Möglichkeiten der Beschäftigung wählen, spricht nicht für ein Arbeitsverhältnis. Er kann zwischen einer leitenden Funktion als Geschäftsführer wählen, sich für eine Abfindung oder vorzeitige Altersteilzeit entscheiden. In der Vereinbarung heißt es auch "Ihr Anstellungsverhältnis gilt hiernach für", so dass für ein Arbeitsverhältnis keine Anhaltspunkte vorliegen.
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