Rechtsprechung
Betriebsratsmitglied darf Arbeitszeitverstoß melden
Informiert ein Betriebsratsmitglied mit Billigung des Gremiums die Aufsichtsbehörde über einen vermeintlichen Arbeitszeitverstoß des Arbeitgebers, besteht kein Grund für eine fristlose Kündigung oder Amtsenthebung.
Eine Automobilzulieferin scheiterte vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Marburg mit ihrem Antrag, die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes zu ersetzen oder den Modellschlosser wenigstens aus dem Betriebsrat auszuschließen.
Hintergrund des Streits war die Vorverlegung des Beginns der Montags-Nachtschicht auf den jeweils vorangegangenen Sonntag um 21 Uhr. Die Arbeitgeberin hatte zwar alle Mitarbeiter um ihre Einwilligung gebeten, aber eine einvernehmliche Regelung mit dem Betriebsrat war ebenso wenig erfolgt wie die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens.
Im Juni 2010 erhielt die Arbeitgeberin einen Anruf des zuständigen Sachbearbeiters für Arbeitsschutz beim Regierungspräsidium Gießen. Dieser habe mitgeteilt, dass ein Anrufer, der sich als Betriebsratsmitglied bezeichnet habe, von unerlaubter Nachtarbeit und Missachtung der Sonn- und Feiertagsruhe bei der Arbeitgeberin berichtet habe. Der Sachbearbeiter habe darin eine mögliche Ordnungswidrigkeit gesehen, die mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 Euro geahndet würde.
Die Arbeitgeberin beschuldigte den Modellschlosser, die Unwahrheit gesagt und eigenmächtig eine Anzeige vorgenommen zu haben. Er habe eine schwere Beschädigung ihres Ansehens verursacht und damit das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen massiv zerstört. Der Betriebsrat stimmte der außerordentlichen Kündigung nicht zu.
Das ArbG Marburg erachtete die Kündigung als unzulässig und verweigerte die Zustimmungsersetzung. Es lägen keine Tatsachen vor, die den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigten.
Der Antrag sei schon deshalb nicht begründet, weil der Modellschlosser bei seinem Anruf nicht als Arbeitnehmer oder Privatmann, sondern als Betriebsratsmitglied gehandelt habe. Wegen Handlungen in der Funktion als Betriebsratsmitglied kann der Mitarbeiter nicht außerordentlich nach § 626 Abs. 1 BGB gekündigt werden.
Der Modellschlosser ist innerhalb des Betriebsrats für den Arbeitsschutz zuständig und sollte auch ausweislich des Protokolls beim Regierungspräsidium nachfragen. Solche Nachfragen hätte es schon öfter gegeben und die Arbeitgeberin hätte sie auch geduldet. Somit könne sie sich jetzt auch nicht widersprüchlich verhalten.
Das ArbG Marburg wertete den Anruf nicht als Anzeige. Dafür wäre auch ein Beschluss des Betriebsrats notwendig. Dass der Betriebsratsvorsitzende und die Arbeitgeberin sich darauf geeinigte hatten, die Arbeitszeitfrage von einer Rechtsanwältin klären zu lassen, könne dem Betriebsratsmitglied nicht vorgeworfen werden, da er im Zeitpunkt des Anrufs davon nichts wusste.
Auch eine Amtsenthebung nach § 23 Abs. 1 BetrVG konnte mangels grober Verletzung von gesetzlichen Pflichten nicht beschlossen werden. Vielmehr stellte das Gericht klar, dass die Arbeitgeberin den Schichtplan noch gar nicht hätte umsetzen dürfen, denn durch die Zustimmung der Mitarbeiter entfalle nicht die Zustimmung durch den Betriebsrat.
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