Rechtsprechung

Private Hausaufgabenbetreuung darf ausschließlich weiblich sein

Es stellt keine Diskriminierung dar, wenn Eltern sich in einer Stellenausschreibung dafür entscheiden, die Hausaufgabenbetreuung ihrer Töchter nur einer Frau zu übertragen; dies ist wegen des in Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Erziehungsrechts der Eltern zu respektieren.

Das LAG Köln hatte über den Anspruch eines Nachhilfelehrers auf Entschädigung wegen Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts (§ 15 AGG) zu entscheiden.

Der Mann, der schon während seines Studiums als Nachhilfelehrer gearbeitet hatte, hatte sich auf folgende Internet-Anzeige bei der Beklagten beworben:

Kurzinfo: weibliche Hausaufgabenbetreuung gesucht

  • Dauer der Beschäftigung : 2 x pro Woche ca. 4 Std.
  • Jobbeschreibung: Hausaufgabenbetreuung bei einer 12-jährigen Gymnasiastin sowie 9-jähriger Grundschülerin
  • Anforderungen: nettes Wesen und Lateinkenntnisse


Auf die Nachfrage des Mannes erklärte die Beklagte, die Stelle sei bereits anderweitig vergeben worden. Mit der Klage begehrte der Kläger eine Entschädigung wegen Geschlechterdiskriminierung nach § 15 AGG im Umfang von drei Monatsgehältern, die er auf der Basis eines von ihm als üblich bezeichneten Stundenlohns in Höhe von 20 Euro auf insgesamt 1.920 Euro berechnet.

Das ArbG Köln hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen und dieses u.a. damit begründet, die Entscheidung, die Hausaufgabenbetreuung von Mädchen nur einer Frau zu übertragen, sei wegen des in Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Erziehungsrechts der Eltern zu respektieren. Der Kläger hatte in seiner Berufung dagegen eingewandt, mit der gleichen Argumentation müsste es dann auch Eltern erlaubt sein, Lehrer eines bestimmten Geschlechts in öffentlichen Schulen abzulehnen.

Das LAG Köln hat die Berufung des Mannes zurückgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht hat diese Fragen offengelassen und entschieden, dass eine Benachteiligung schon deshalb nicht erfolgt sei, weil die Stelle schon besetzt war, als die Bewerbung des Klägers einging.

Quelle:

LAG Köln, Urteil vom 01.10.2010
Aktenzeichen: 4 Sa 796/10

© arbeitsrecht.de - (ts)

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