Rechtsprechung
Kein Zugang der Kündigung am Nachmittag
Wirft der Arbeitgeber ein Kündigungsschreiben erst nach 16 Uhr in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers, geht die Kündigung an diesem Tag nicht mehr zu. Die Frist der Kündigungsschutzklage beginnt dann am Folgetag.
Die Parteien streiten darum, ob durch eine fristlose, hilfsweise fristgerecht ausgesprochene Kündigung seitens des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis am 17.11.2009 beendet worden ist oder ob es noch bis zum 02.12.2009 bestanden hat. Diesbezüglich ging es auch um im Wesentlichen davon abhängige Zahlungsansprüche. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob die Klagefrist des § 4 KSchG eingehalten wurde, was davon abhing, ob die Kündigung bereits am 17.11.2009 oder erst am Folgetag zugegangen war.
Letzteres hatte das Arbeitsgericht Köln als Vorinstanz angenommen: Es hatte entschieden, dass ein Einwurf des Kündigungsschreibens nach 16 Uhr erst zu einem Zugang am nächsten Tage führe.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat diese Rechtsauffassung bestätigt. Der Zugang der Kündigung ist an dem Tag bewirkt, an dem nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung des Briefkastens noch gerechnet werden kann, heißt es im Urteil. Erreicht die Willenserklärung den Briefkasten des Empfängers zu einer Tageszeit, zu der nach den Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme durch den Adressaten nicht mehr erwartet werden kann, ist sie an diesem Tag nicht mehr zugegangen. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers, sondern im Interesse der Rechtssicherheit auf die Verkehrsanschauung abzustellen.
Eine allgemeine Verkehrsanschauung, die das ganze Bundesgebiet betreffen würde und die dahin ginge, dass eine Leerung der Briefkästen auch noch nach 16 Uhr verkehrsüblich sei, lasse sich nicht feststellen. Anhand der Rechtsprechung anderer Arbeitsgerichte zeigt das LAG auf, dass ein Einwurf der Kündigung nach 16 Uhr jedenfalls zu spät ist, damit sie noch an diesem Tag zugehen kann. Das LAG Nürnberg gehe beispielsweise von den "gewöhnlichen Postzustellzeiten in den Vormittagsstunden" aus. Nach dem LAG Berlin (20.01.1999 - 6 Sa 106/98) endet in größeren Städten die Briefzustellung etwa gegen 14 Uhr. Weil das Schreiben erst am nächsten Tag zugegangen war, hatte der Arbeitnehmer rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben.
Die Frage, ob eine Zustellung zwischen 14 und 16 Uhr noch im Rahmen wäre, hat das LAG offen gelassen.
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