Rechtsprechung
Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Mini-Jobberinnen
Das Arbeitsgericht Hamburg erklärte eine Stichtagsregelung für unwirksam, mit der vorwiegend weibliche Raumpflegerinnen mit Erreichen des 65. Lebensjahres unter Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes automatisch in die Altersrente geschickt wurden.
Eine Raumpflegerin und ein Gebäudereinigungsunternehmen stritten sich vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, weitere Beschäftigung und um die Zahlung von Arbeitsvergütung.
Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses regelte ein Vertrag von 1994. Die Arbeitszeit betrug täglich zwei Stunden. Arbeitsort war seit 14 Jahren eine Kaserne. Im Arbeitsvertrag wird auf die maßgeblichen Tarifverträge in ihrer "letzten" Fassung Bezug genommen. In § 19 des Rahmentarifvertrages für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV) heißt es:
"Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der/die Beschäftigte Anspruch auf Rente wegen Alters hat, … spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat."
Im Mai 2008 teilte die Arbeitgeberin der Raumpflegerin mit, dass ihr Arbeitsverhältnis am 31. Mai 2008 ende. Die Arbeitnehmerin widersprach dem Schreiben und erklärte, dass sie weiterhin arbeiten wolle.
Das ArbG Hamburg gab der Raumpflegerin abgesehen von dem Zahlungsantrag Recht. Die Altersgrenzenregelung des § 19 RTV führe nicht zu einer wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Eine Verletzung des EG-Rechts liege aber nicht vor. Der EuGH hat in einem Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass § 19 RTV der Richtlinie 2000/78 nicht entgegensteht. An dieses Urteil ist das ArbG Hamburg gebunden.
Die Unwirksamkeit von § 19 RTV ergibt sich aus der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Gruppenbildung "Arbeitnehmer bis 65 und Arbeitnehmer ab 65" sei mangels sachlicher Rechtfertigung unzulässig.
§ 19 RTV beendet automatisch den Kündigungsschutz
§ 19 RTV führe zu einer Ungleichbehandlung, indem die Arbeitsverhältnisse mit 65-jährigen Arbeitnehmern ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes automatisch beendet werden. Dadurch wird mit Erreichen der Altersgrenze der Kündigungsschutz ausgeschlossen.
Es sei grundsätzlich zulässig, so das Arbeitsgericht, den Stichtag an das Erreichen eines Alters zu knüpfen. Allerdings müsse sich die Wahl am gegebenen Sachverhalt orientieren und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfassen. Hier sei ein strenger Maßstab anzulegen, da mit dem Alter an ein personenbezogenes Merkmal angeknüpft werde.
§ 19 RTV diskriminiere Frauen unmittelbar, denn entgegen der geschlechtsneutralen Formulierung wirke sich die Norm geschlechtsspezifisch aus. Im Gebäudereinigungsgewerbe werden überdurchschnittlich viele Frauen als Teilzeitkräfte und Mini-Jobber beschäftigt. Dies gelte auch für den Betrieb der Beklagten. So dass es vor allem Frauen seien, die automatisch aus dem Arbeitsleben ausschieden.
Weiterhin berücksichtige die Regelung den Umstand nicht ausreichend, dass den Betroffenen am Ende ihrer beruflichen Laufbahn kein finanzieller Ausgleich durch einen Einkommensersatz in Form einer Altersrente zukomme, von dem sie vernünftig leben könnten.
Der Fall der Klägerin sei typisch für teilzeitbeschäftigte Mini-Jobberinnen: Ihre Mini-Rente sichere nicht den Lebensunterhalt, sie ist auf die Unterhaltsleistungen ihres in Rente befindlichen Ehemanns angewiesen.
Auch verfalle mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres das Leistungsvermögen der Arbeitnehmerinnen nicht abrupt. Das Altern sei ein individuell unterschiedlich verlaufender Prozess, dem hier nicht genügend Rechnung getragen werde. Im Übrigen mache die Beklagte nicht glaubhaft geltend, dass die Raumpflegerin nicht mehr leistungsfähig sei oder überdurchschnittlich oft erkrankt wäre.
Der Umstand, dass hier gerichtlich ein Kollektivvertrag in Rede stehe, ändere an der Bewertung nichts. Die Schutzfunktion des Art. 3 GG verpflichte Gesetzgeber und Rechtsprechung, die Regelungskompetenz der Tarifpartner so zu begrenzen, dass diskriminierende Gruppenbildungen nicht wirksam werden können.
Ähnliche Artikel aus Rechtsprechung
Keine nachträgliche Änderung des Verteilungswunsches bei Teilzeit
25.06.2008 | Haben sich die Arbeitsvertragsparteien auf die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber im Rahmen der Erörterung dem Verteilungswunsch zugestimmt, ist der Arbeitnehmer hieran gebunden und kann diesen nicht mehr während eines Prozesses ändern. [mehr]
Durchsetzung eines Teilzeitanspruchs
05.02.2003 | Ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung kann erst nach einem obsiegendem rechtskräftigen Urteil durchgesetzt werden. [mehr]
Teilzeitwunsch auf Erhöhung der täglichen Arbeitszeit zulässig
02.07.2008 | Der Teilzeitanspruch besteht auch dann, wenn der Verteilungswunsch zur Folge hat, dass die tägliche Arbeitszeit nicht sinkt, sondern sogar steigt, um wöchentlich einen arbeitsfreien Tag zu erhalten. [mehr]
Anspruch eines Teilzeitbeschäftigten auf Arbeitszeitverlängerung
09.05.2007 | Ein tarifgebundener Teilzeitbeschäftigter, der den Wunsch nach einer Arbeitszeitverlängerung angezeigt hat, ist bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung auch dann bevorzugt vor externen Bewerbern zu berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsverträge für die neuen Arbeitsplätze "tariffrei" schließen möchte. [mehr]
Elternzeit: Nach zwei Teilzeitwünschen ist Schluss
30.05.2011 | Die Zahl der Teilzeitansprüche in der Elternzeit ist begrenzt. Der Arbeitgeber muss sich auf die neue Personalsituation einstellen und einen Ausgleich für die fehlenden Arbeitsstunden finden. Das soll ihm nur zweimal zugemutet werden. [mehr]
Ähnliche Artikel aus den anderen Rubriken:
Arbeit & Politik
Teilzeitjobs schlechter bezahlt
28.02.2011 | Teilzeitbeschäftigte bekommen meist einen geringeren Stundenlohn als Arbeitnehmer mit Vollzeitjob. Nur ein Teil dieser Verdienstlücke lässt sich durch Qualifikationsunterschiede erklären. Bei westdeutschen Frauen ist Teilzeit besoders beliebt. [mehr]
Initiative für familienbewusste Arbeitszeiten
01.11.2010 | "Zur richtigen Zeit am richtigen Ort" - das ist das Motto der Initiative "Familienbewusste Arbeitszeiten". Das Projekt möchte Arbeitgeber motivieren und dabei unterstützen, mehr familienfreundliche und flexible Arbeitszeitmodelle anzubieten. [mehr]
Newsletter
Arbeitgeber müssen den Teilzeitwunsch eines Arbeitnehmers mit diesem erörtern (16/2002)
28.08.2002 | Die schriftliche Ablehnung des Teilzeitwunsches durch den Arbeitgeber darf erst erfolgen, wenn eine Erörterung durchgeführt worden ist; eine vorher erfolgte Ablehnung erzeugt keine Rechtswirkungen. [mehr]
Das neue Teilzeitgesetz (19/2000)
13.12.2000 | Am 01. Januar 2001 wird das neue Teilzeitgesetz in Kraft treten. Hiernach sollen Arbeitnehmer zukünftig von ihrem Arbeitgeber verlangen können, nicht mehr in Vollzeit, sondern in Teilzeit zu arbeiten. [mehr]
Aus den Zeitschriften
Der Personalrat: Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit
02.11.2010 | Hat der Arbeitgeber freie Stellen zu besetzen, können Teilzeitbeschäftigte bei gleicher Eignung verlangen, bevorzugt berücksichtigt zu werden. Verletzt der Arbeitgeber diese Pflicht, kommen sogar Schadenersatzansprüche in Betracht. [mehr]
AiB Plus: Wenn Arbeitgeber Teilzeit verweigern
28.02.2011 | Das Mantra der Familienpolitik heißt »Vereinbarkeit von Beruf und Familie«. Doch die Realität am Arbeitsplatz sieht für Frauen meist anders aus: Teilzeitbeschäftigung wird ihnen oft hartnäckig verweigert. Wer sich wehrt, muss mit Nachteilen rechnen. [mehr]