Rechtsprechung
Tarifnorm oder Auslegungshilfe?
Ob sich Arbeitnehmer auf Protokollnotizen, Fußnoten oder mit "Sternchen" gekennzeichnete Anmerkungen in Tarifverträgen berufen können, hängt insbesondere davon ab, ob die Anmerkungen eigenständige Regelungen enthalten.
In dem Rechtsstreit vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ging es um die Eingruppierung einer Baumarktverkäuferin nach dem zwischen dem Landesverband Einzelhandel Rheinland-Pfalz und dem ver.di Landesverband abgeschlossenen Gehaltstarifvertrag vom 29. März 2006 (GTV 2006).
Die nach Gehaltsgruppe II (§ 3 GTV 2006) bezahlte Verkäuferin wollte mit Ihrer Klage die Eingruppierung in die nächst höhere Gehaltsgruppe erreichen. Als Begründung führte sie an, dass Ihre Tätigkeit deshalb nach der Gehaltsgruppe III GTV 2006 zu bewerten sei, weil alle eingerichteten Kassen - Baumarktkasse, Gartenmarktkasse und Infokasse – im Sinne der Fußnote 2 der Gehaltsgruppe III GTV 2006 "für mehrere Abteilungen zuständig" seien. Der Arbeitgeber hatte die Zahlung des höheren Entgelts verweigert.
Das BAG gab der Baumarktmitarbeiterin Recht und verwies darauf, dass es sich bei den Fußnoten zu den Gehaltsgruppen um eigenständige Tarifnormen handele und nicht – wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz als Revisionsinstanz entschieden hatte – lediglich um Auslegungshilfen.
Ob so genannte Protokollnotizen, Fußnoten oder auch durch "Sternchen" gekennzeichnete Anmerkungen in Tarifverträgen Regelungscharakter haben, hänge neben der Erfüllung der Formerfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 TVG in Verbindung mit § 126 BGB davon ab, ob darin der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Dass auch die Fußnoten 1 bis 3 zum Tariftext des GTV 2006 gehören und Regelungscharakter haben, ergebe sich bereits aus deren Wortlaut. Besonders deutlich tritt der Normsetzungswille der Tarifvertragsparteien laut BAG in Fußnote 1 hervor, in der eine Tätigkeitszulage von 52 Euro vorgesehen ist, für die es ansonsten keinen Anhaltspunkt im Text des Tätigkeitsmerkmales gibt. Die Fußnote 1 ist somit für eine Tätigkeitszulage die Anspruchsgrundlage. Die vorliegend maßgebende Regelung in Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III GTV 2006 präzisiert ohne abschließenden Charakter den unbestimmten Rechtsbegriff "Kassierer/in mit höheren Anforderungen" in Bezug auf bestimmte Beispieltätigkeiten, die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien der Bewertung dieser Gehaltsgruppe entsprechen.
Bei der Zuordnung zu mehreren Abteilungen komme es nicht auf die räumliche Abgrenzung im Sinne einer Barriere, einer bestimmten Stellung von Regalen oder das Vorhandensein von Hinweisschildern an, auch nicht auf die Trennung von Organisationsbereichen im Betrieb. Es genügt, dass ein erhebliches Sortiment von Waren verschiedener Warenarten oder auch nur Warenbereiche an der jeweiligen Kasse zu bearbeiten sind, um von einer abteilungsübergreifenden Tätigkeit und damit der nächst höheren Vergütungsgruppe auszugehen.
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