Rechtsprechung

Pflichtverletzung seitens Betriebsrat nicht zwingend Kündigungsgrund

Bei einer Kündigung wegen eines Verstoßes gegen die Pflichten aus dem Betriebsratsamt ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, ob der Ausschluss aus dem Betriebsrat nicht als milderes Mittel in Frage kommt. Das geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart hervor.

Ein Stuttgarter Kaufhaus hatte einer Mitarbeiterin im Verkauf, die seit 1990 zum Unternehmen gehörte und seit Mai 2010 Mitglied des Betriebsrats war, vorgeworfen, sie habe es einem Außenstehenden ermöglicht, eine Sitzung des Betriebsausschusses - der Geschäftsführung des Betriebsrates - heimlich mitzuhören. Die Arbeitgeberin hatte sie nach Bekanntwerden des Vorwurfs persönlich angehört und im September 2010 deshalb fristlos gekündigt. Aus sicht der Arbeitgeberin lag zumindest der dringende Verdacht gegen die Betriebsrätin vor, sie habe einen Außenstehenden heimlich mithören lassen.

Einige Tage später kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nochmals fristlos und warf der Klägerin insoweit vor, sie habe in einem anderen gerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Stuttgart eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart hat beide fristlosen Kündigungen für unwirksam erklärt. Unabhängig davon, dass der behauptete Pflichtenverstoß (Abhören der Ausschusssitzung) zwischen den Parteien streitig ist, ist jedenfalls bei der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass es vorrangig um die Verletzung von Pflichten aus dem Betriebsratsamt geht. Insoweit ist bereits ein anderes gerichtliches Verfahren anhängig, das den Ausschluss der Klägerin aus dem Betriebsratsgremium zum Gegenstand hat.

Die Kündigung vom 20. September 2010 wurde für unwirksam erklärt, weil das Gericht nicht davon überzeugt war, dass die Klägerin tatsächlich eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben hatte.

Quelle:

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 26.01.2011
Aktenzeichen: 28 Ca 7333/10
PM des ArbG Stuttgart vom 26.01.2011

© arbeitsrecht.de - (mst)

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