Rechtsprechung

Überwachung verboten!

Ein Arbeitnehmer, der permanent am Arbeitsplatz videoüberwacht wird, kann von seinem Arbeitgeber eine Entschädigung verlangen. Das Hessische Landesarbeitsgericht sieht darin eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen.

Eine 24-jährige kaufmännische Angestellte arbeitete in einer hessischen Niederlassung eines bundesweit agierenden Unternehmens. Gegenüber der Eingangstür des Büros hatte der Arbeitgeber eine Videokamera angebracht, die nicht nur auf den Eingangsbereich, sondern im Vordergrund auch auf den Arbeitsplatz der Klägerin gerichtet war.

Aus diesem Grund verlangte die Mitarbeiterin Schadensersatz wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Das Arbeitsgericht Wetzlar hatte den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 15.000 Euro verurteilt.

Mit seiner Berufung hatte der Arbeitgeber nur zum Teil Erfolg. Weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht ließen den Einwand des Arbeitgebers gelten, dass die Kamera nicht ständig in Funktion gewesen und nur zur Sicherheit der Mitarbeiter angebracht worden sei, weil es in der Vergangenheit schon zu Übergriffen auf Mitarbeiter gekommen war. Dennoch, so argumentierte das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG), sei der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin unverhältnismäßig.

Eine Ausrichtung der Kamera nur auf den Eingangsbereich des Büros wäre möglich gewesen. Es sei auch unerheblich, dass die Kamera nicht ständig in Betrieb war. Allein die Unsicherheit darüber, ob die Kamera tatsächlich aufzeichne oder nicht, habe die Mitarbeiterin einem ständigen Anpassungs- und Überwachungsdruck ausgesetzt, den sie nicht hinnehmen musste, nachdem sie sich bereits früh gegen die Installation der Videokamera gewandt hatte.

Es handele es um eine schwerwiegende und hartnäckige Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts, die nach Abwägung aller Umstände die Verurteilung zu einer Entschädigung von 7.000 Euro rechtfertige. Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Falle einer solchen schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruhe auf dem Gedanken, dass ohne einen Entschädigungsanspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei der Entschädigung stehe regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund.

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Quelle:

Hess. LAG, Urteil vom 25.10.2010
Aktenzeichen: 7 Sa 1586/09
PM des Hessischen LAG vom 26.01.2011

© arbeitsrecht.de - (mst)

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