Rechtsprechung
Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz hat Priorität
Das Maß der Unterweisung im Arbeitsschutz hängt in jedem Fall von der konkreten Gefährdung am einzelnen Arbeitsplatz ab. Eine Gefährdungsüberprüfung hat deshalb Vorrang vor der Unterweisung, entschied das Sächsische Landesarbeitsgericht.
Eine Arbeitgeberin befasst sich bundesweit mit der Herstellung, dem Vertrieb, der Installation und Wartung von Aufzügen, Fahrtreppen und anderen Transportsystemen. Sie beschäftigt bundesweit 2.800 Mitarbeiter in insgesamt 39 Niederlassungen.
Die Arbeitgeberin führte seit mehreren Jahren mit dem bestehenden Gesamtbetriebsrat erfolglose Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zu Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen nach dem Arbeitsschutzgesetz. Beide einigten sich im Jahr 2007 vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vergleichsweise auf die Einrichtung einer Einigungsstelle zur Regelung der Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungen sowie den erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen.
Aufgrund der Involvierung der örtlichen Betriebsräte wurde nach Klärung der jeweiligen Zuständigkeit das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Chemnitz verhandelt und die Beschwerde des Betriebsrats landete vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht.
In dem mit der Beschwerde angegriffenen Teilspruch der Einigungsstelle vom 17.12.2008 wurde eine Regelung zur Unterweisung nach § 12 ArbSchG getroffen, die nach Ansicht der Arbeitgeberin zwingend eine vorherige Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5, 6 ArbSchG voraussetzte. Zudem bezweifelte die Unternehmerin, dass der Gesamtbetriebsrat ordnungsgemäß bevollmächtigt worden sei.
Der Betriebsrat der Niederlassung und der Gesamtbetriebsrat vertraten die Auffassung, dass es nicht erforderlich sei, vor der Unterweisung gemäß § 12 ArbSchG eine Gefährdungsunterweisung durchzuführen.
Das Sächsische Landesarbeitsgericht bestätigte die Unwirksamkeit des Teilspruchs der Einigungsstelle. Bei dem Teilspruch handele es sich auch nicht um eine Gesamtbetriebsvereinbarung, da der Gesamtbetriebsrat als Beauftragter des örtlichen Betriebsrats gehandelt habe.
Der Spruch ist unwirksam, da er den Vorrang der Gefährdungsüberprüfung (§ 5 ArbSchG) vor der Unterweisung (§ 12 ArbSchG) verletzt. Die Unterweisung beziehe sich gerade auf die am konkreten Arbeitsplatz festgestellten und zuvor analysierten Gefährdungspotentiale. Das Maß der Unterweisung hänge deshalb davon ab, welche Gefährdungen mit der konkret ausgeübten Tätigkeit und dem konkret eingerichteten Arbeitsplatz verbunden sein können.
Arbeitsplätze mit äußerst geringfügigem Gefährdungspotential bedingen damit auch eine erheblich kürzere Unterweisung als Arbeitsplätze mit einem höheren Gefährdungspotential.
Es ist ermessensfehlerhaft, einem Arbeitgeber zuzumuten, Unterweisungen ohne vorherige Beurteilung des Gefährdungspotentials durchzuführen, da die Möglichkeit besteht, dass Mitarbeiter zu Themen geschult werden, mit denen sie überhaupt nicht in Berührung kommen.
Das Sächsische Landesarbeitsgericht stützte sich dabei auch auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.08.2008 (Az.: 9 AZR 1117/06).
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