Rechtsprechung

Gefahrguttransport: fristlose Kündigung bei Alkohol am Steuer

Der Verstoß gegen ein absolutes Alkoholverbot stellt eine schwere Verletzung einer bedeutsamen Vertragspflicht im Gefahrguttransport dar und rechtfertigt deshalb auch eine außerordentliche Kündigung, entschied das Landesarbeitsgericht Köln.

Ein Berufskraftfahrer stritt sich vor dem Landesarbeitsgericht Köln mit seiner Arbeitgeberin, die gewerbsmäßig Gefahrguttransporte durchführt. Der Kläger, der sich selbst als  "Kraftverkehrsmeister" bezeichnet, forderte eine Weiterbeschäftigung und die Zahlung von Lohn. Die Arbeitgeberin forderte dagegen die Zahlung einer Vertragsstrafe aufgrund der fristlosen Kündigung und die Rückzahlung von Weihnachtsgeld.

Das Landesarbeitsgericht gab der Arbeitgeberin Recht. Die fristlose Kündigung wurde für wirksam erklärt. Daher wurde dem Berufskraftfahrer die Zahlung einer Vertragsstrafe aufgebrummt. Das Gericht legte seiner Würdigung zugrunde, dass der Fahrer bei der Rückkehr von einer Tour einen eindeutig alkoholisierten Atemgeruch aufwies. Dies wurde durch mehrere Zeugenaussagen bestätigt. Eine vor Ort durchgeführte Messung des Atemalkohols ergab die Werte 0,36 und 0,4 Promille.

Im übrigen ist der Sachverhalt höchst umstritten. So behauptete der Kläger unter anderem, er habe nur eine Erkältung gehabt und daher zu Hustensaft der Marke "Wick MediNait" und "Klosterfrau Melissengeist" gegriffen. Außerdem habe er am Abend vorher ein alkoholfreies, warm gemachtes Bier getrunken.

Als der Arbeitgeber sich bemüht haben will, einen Arzt zu finden, der einen Blutalkoholtest in zeitlicher Nähe zum Vorfall vornehmen konnte, soll der Kläger fluchartig das Betriebsgelände verlassen haben. Der Berufskraftfahrer behauptete, er habe lediglich einen anderen Fahrer eingewiesen.

Unabhängig von den strittigen Tatsachen gilt für den Berufskraftfahrer die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE), nach der eine Fahrt mit einem Gefahrguttransporter unter der Einwirkung von alkoholischen Getränken verboten ist. Außerdem gilt im Betrieb der Beklagten ein absolutes Alkoholverbot. Dies war dem Kläger auch bekannt. Ihm wurde ein entsprechendes Betriebshandbuch übergeben. Auch werden sämtliche Gefahrguttransporteure jährlich hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften geschult. Der Berufskraftfahrer war außerdem noch Gefahrgutbeauftragter.

Das LAG Köln erkannte eine erhebliche Verletzung der konkreten arbeitsvertraglichen Pflichten. Der Kläger habe durch sein Verhalten nicht nur die Vermögenswerte der Arbeitgeberin erheblich gefährdet, sondern stellte durch seine Alkoholfahrt auch eine Gefahr für Leben und Gesundheit von mehreren hundert Personen dar. Bereits bei 0,3 Promille steige die Risikobereitschaft an und die Sehleistung vermindere sich. Die Einhaltung des Alkoholverbots stelle eine bedeutsame Vertragspflicht dar, deren Verletzung schwer wiegt.

Die Tatsache, das Alkoholkonsum für den Arbeitgeber nur schwer überprüfbar ist und er seinen Arbeitnehmern daher einen Vertrauensvorschuss entgegenbringt, spricht gegen den Berufskraftfahrer. Das Vertrauen des Arbeitgebers ist durch die durchgeführte Alkoholfahrt erheblich entwertet worden. Dem Arbeitgeber ist es letztlich nicht möglich, jede Sekunde oder Stunde, die der Kläger zukünftig fahren würde, sicher zu sagen, dass der Kläger alkoholfrei fährt.
Die Interessen der Allgemeinheit, Risiken im Zusammenhang mit dem Gefahrguttransport zu minimieren, sind vorrangig vor dem Bestandsinteresse des Berufskraftfahrers im Hinblick auf sein Arbeitsverhältnis.

Quelle:

LAG Köln, Urteil vom 08.11.2010
Aktenzeichen: 2 Sa 612/10
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