Rechtsprechung

Auch Kirchen-Mitarbeiter dürfen streiken

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass ein generelles Streikverbot für Mitarbeiter kirchlicher Einrichtungen dem grundgesetzlich garantierten Streikrecht widersprechen würde.

Im August 2008 hatte die Gewerkschaft ver.di den Verband der Diakonischen Dienstgeber zu Tarifverhandlungen aufgefordert, was dieser ablehnte. Daraufhin rief die Gewerkschaft die Mitarbeiter in Diakonischen Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen zu Aktionen und Warnstreiks auf. Im Mai 2009 veranstaltete die Gewerkschaft eine Streik- und Aktionswoche.

Gegen die Arbeitskampfmaßnahmen richtete sich die von der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover sowie Diakonischen Werken, Diakonien und weiteren Einrichtungen beim Arbeitsgericht Bielefeld erhobene Klage. Mit Urteil vom 03.03.2010 (Az.: 3 Ca 2958/09) hat das Arbeitsgericht die Gewerkschaft ver.di zur Unterlassung von Streikmaßnahmen verurteilt.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat die Klage im Gegensatz zur Vorinstanz abgewiesen, da auch in kirchlichen Einrichtungen gewerkschaftlich organisierte Streikmaßnahmen nicht grundsätzlich ausgeschlossen seien. Bei der Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und dem nach Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Streikrecht ist zu berücksichtigen, dass in kirchlichen Einrichtungen auch Arbeitnehmer beschäftigt werden, deren Tätigkeit nicht zum in christlicher Überzeugung geleisteten "Dienst am Nächsten" zählen, so das Gericht. Es gäbe etwa bestimmte Aufgabenbereiche mit Hilfsfunktionen (Krankenhausküche, Reinigungsdienst), die ausgegliedertund auf nicht kirchliche Einrichtungen übertragen werden könnten. Daher sei ein Ausschluss des Streikrechts in kirchlichen Einrichtungen unverhältnismäßig.

Der Ausschluss des Streikrechts lasse sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass in kirchlichen Einrichtungen der "Dritte Weg" beschritten wird. Die Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch Beschlüsse der "Arbeitsrechtlichen Kommission" stellt kein gleichwertiges System zur Regelung der Arbeitsbedingungen nach § 9 Abs. 3 GG dar. Da die Arbeitnehmervertreter der "Arbeitsrechtlichen Kommission“ im kirchlichen Dienst tätig sein müssen, können hauptamtliche Gewerkschaftsvertreter keinen maßgeblichen Einfluss ausüben. Weitere Einschränkungen gewerkschaftlicher Interessenvertretung erfolgen laut LAG Hamm dadurch, dass sich die Arbeitnehmervertreter aus sämtlichen in der Einrichtung vertretenen Mitarbeitervereinigungen zusammensetzen müssen. Daher könne auch die formale Gleichheit der Anzahl von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberstimmen in der Kommission die im Vergleich zum staatlichen Tarif- und Arbeitskampfrecht erkennbare Beschränkung der kollektiven Interessenvertretung nicht ausgleichen.

Welche Einschränkungen des Streikrechts aus dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen folgen und wie der "Dritte Weg" auszugestalten ist, um eine Gleichwertigkeit der Gestaltung der Arbeitsbedingungen annehmen zu können, hat die Kammer nicht entschieden

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle:

LAG Hamm, Urteil vom 13.01.2011
Aktenzeichen: 8 Sa 788/10
PM des LAG Hamm vom 13.01.2011

© arbeitsrecht.de - (mst)

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