Rechtsprechung
Kündigung wegen Missbrauchs von Bonuspunkten unwirksam
Der Missbrauch von Bonuspunkten berechtigt grundsätzlich zur Kündigung eines Mitarbeiters. Das Hessische Landesarbeitsgericht verlangte in einer aktuellen Entscheidung jedoch eine Abmahnung, da der Mitarbeiter nicht auf Systemänderungen hingewiesen wurde.
Ein Mitarbeiter einer Tankstelle wehrte sich gegen eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung seines Arbeitgebers. Diese wurde dem Mitarbeiter ausgesprochen, da er in drei Fällen Umsätze von Kunden in Höhe von 230 Euro auf die Kundenkarte eines seiner Kollegen gebucht hatte.
Die Tankstelle nahm an einem EDV-unterstützten Punkteprogramm teil, dass es Kunden ermöglichte, für den Benzineinkauf Punkte auf ihrer Kundenkarte zu sammeln. Das Programm löste ein Bonussystem ab, das in Form von Klebemarken durchgeführt wurde, welche jederzeit an Dritte weitergegeben werden konnten.
Das Hessische Landesarbeitsgericht (Hess. LAG) gab dem Tankstellenmitarbeiter Recht. Sein Verhalten war nicht geeignet, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.
Tankbeträge fremder Kunden auf der Kundenkarte eines Kollegen zu verbuchen sei als schwerwiegendes Fehlverhalten einzustufen, so dass Hess. LAG. Allerdings war eine Abmahnung oder ein vorheriger Hinweis auf die Missbrauchsfolgen nicht entbehrlich.
Der Arbeitgeber konnte im Verfahren nicht detailliert darlegen, wann der Stationsmanager die Belegschaft darauf hingewiesen hat, dass bei dem neuen Punktesystem eine Weitergabe nicht mehr erlaubt ist. Dies war jedoch erforderlich, da der Tankstellenmitarbeiter im Schichtdienst tätig war. So konnte nicht nachvollzogen werden, ob der gekündigte Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Einweisung im Betrieb war und überhaupt die Gelegenheit hatte, dem Gespräch beizuwohnen.
Das Hess. LAG sah eine Abmahnung als unentbehrlich an, denn es könne nicht angenommen werden, das sie nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Auch der Vortrag des Arbeitgebers, dass den Mitarbeitern ein 30-seitiges Benutzerhandbuch für das neue Softwaresystem überlassen wurde, konnte vor Gericht nicht durchdringen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Mitarbeiter, die persönlich auf ein neues System geschult würden, ein Bedienerhandbuch komplett durchlesen, befand das LAG. Vielmehr hätte der Arbeitgeber jedem Mitarbeiter ein Merkblatt zukommen lassen müssen.
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