Rechtsprechung

Saisonarbeiter können auf Kindergeld hoffen

Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof die Klage eines vorübergehend in Deutschland beschäftigten Polen auf Zahlung von Kindergeld für seine Tochter vorgelegt, da aus Sicht des höchsten deutschen Steuergerichts gemeinschaftsrechtliche Fragen aufgeworfen werden.

Der Kläger hatte als Saisonarbeiter von Februar bis Dezember 2006 in Deutschland gearbeitet und für diesen Zeitraum 154 Euro Kindergeld pro Monat für seine 2005 geborene Tochter beantragt.

Diesen Antrag lehnte die Familienkasse ab. Denn nach den einschlägigen gemeinschafts- bzw. unionsrechtlichen Vorschriften, denen zufolge Arbeitnehmer grundsätzlich dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats unterliegen, sind auf den Kläger an sich (nur) die polnischen Rechtsvorschriften anzuwenden. Danach hätte er selbst dann keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld, wenn er im Übrigen die Voraussetzungen der deutschen Kindergeldvorschriften erfüllt wären.

Seine Klage vor dem vor dem Finanzgericht blieb daraufhin erfolglos, woraufhin der Mann vor den Bundesfinanzhof (BFH) zog.

Der BFH lehnte die Klage nicht ab, da sich ein Anspruch auf deutsches Kindergeld jedoch aus Grundsätzen zur Auslegung des Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts ergeben könne, die der EuGH in einem Urteil aus dem Jahr 2008 aufgestellt hat.

In dem damaligen Fall hatte eine belgische Mutter für ihre in Deutschland lebenden Kinder Kindergeld beantragt, obwohl sie in den Niederlanden arbeitete.

Das mit dem Fall seinerzeit befasste Finanzgericht rief den EuGH an. Dieser entschied, dass die einschlägigen gemeinschafts- bzw. unionsrechtlichen Vorschriften die deutschen Behörden zwar nicht verpflichten, der Klägerin Kindergeld zu gewähren, dass sie Deutschland als "Wohnstaat" aber auch nicht daran hindern, einer hier wohnhaften Person nach deutschem Recht Familienbeihilfen zu gewähren.

Dieses Urteil des EuGH wirft nach Ansicht des BFH eine Vielzahl von Fragen auf, die auch für die Entscheidung der nun vorgelegten Verfahren von Bedeutung sind. Der BFH hat diese Verfahren daher ausgesetzt und dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Quelle:

BFH, Beschluss vom 03.01.2011
Aktenzeichen: III R 5/09|III R 35/10
PM des BFH . Nr.111 v. 29.12.2010

© arbeitsrecht.de - (ts)

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