Rechtsprechung
Keine vorgezogene Altersgrenze für Verfassungsschutzbeamte
Es ist nicht zu beanstanden, dass nach dem rheinland-pfälzischen Beamtenrecht für Angehörige der Observationsgruppe des Landesverfassungsschutzes (Beamte des gehobenen Dienstes), anders als insbesondere für Beamte des gehobenen Dienstes im Mobilen Einsatzkommando (MEK), das vollendete 60. Lebensjahr nach 25 Einsatzjahren nicht die Altersgrenze bildet.
Der in der Observationsgruppe tätige Kläger wollte seinen Dienstherren verpflichtet sehen, seine Altersgrenze auf das vollendete 60. Lebensjahr festzusetzen.
Er machte unter anderem geltend, dass es nicht gerechtfertigt sei, die Beamten in der Observationsgruppe nicht denen des MEK gleichzustellen. Tätigkeit und Belastung in beiden Bereichen entsprächen sich. Er sei z.B. im Zusammenhang mit der Schleyer-Entführung, der Islamismus-Überwachung und der Bekämpfung der Baader-Meinhof-Gruppe tätig gewesen. Er habe Dienst auf der Straße geleistet, mit ständig wechselnden Arbeitsschichten, auch nachts, sonn- und feiertags.
Das VG Mainz hat die Klage abgewiesen.
Es hat unter anderem ausgeführt, dass die Belastungen der Beamten der Observationsgruppe doch noch in einem Maße geringer sind als die der MEK-Beamten, dass die Differenzierung bei der Altersgrenze rechtens ist.
Die MEK-Angehörigen müssen im Gegensatz zu den Angehörigen der Observationsgruppe über die allgemeine Polizeidienstfähigkeit hinausgehende körperliche Anforderungen erfüllen. Dementsprechend sind die Einsätze des MEK in der Regel gefährlicher, weil dessen Mitglieder im Falle des Zugriffs, der den Mitgliedern der Observationsgruppe verwehrt ist, in direkte Konfrontation geraten. Deshalb sind die Mitglieder des MEK auch immer bewaffnet, die Mitglieder der Observationsgruppe hingegen nur auf besondere Anordnung zum Selbstschutz.
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