Rechtsprechung

Auskunftsverlangen ist kein neues Vertragsangebot

Die schriftliche Aufforderung an einen Arbeitnehmer, der bereits einen befristeten Arbeitsvertrag hat, weitere Unterlagen einzureichen, kann nicht als Angebot auf den Abschluss eines unbefristeten Vertrages gedeutet werden. Das geht aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln hervor.

In einem Prozesskostenhilfe-Verfahren ging es um die Feststellung des unbefristeten Bestehens eines Arbeitsverhältnisses sowie einen Antrag auf Weiterbeschäftigung. Der Arbeitnehmer war der Meinung, sein bis zum 30.06.2010 abgeschlossener befristeter Arbeitsvertrag sei zu diesem Zeitpunkt bereits aufgehoben und in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt gewesen. Der Arbeitgeber wendete dagegen ein, aus dem Schriftverkehr zwischen den Parteien ergebe sich, dass der unbefristete Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden sollte und dass das Anschreiben vom 20.05.2009 keine Willenserklärung darstelle, sondern lediglich die Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen.

Zwischen den Parteien ist zu keinem Zeitpunkt ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Es fehle an den übereinstimmenden Willenserklärungen auf Abschluss eines solchen Vertrages. Das Anschreiben vom 20.05.2009 sei kein Vertragsangebot, das der Arbeitnehmer nur noch annehmen musste. Vielmehr stelle dieses Schreiben lediglich das Zustandekommen eines Vertrages in Aussicht und bringt deutlich zum Ausdruck, dass bindende Willenserklärungen erst in Form des schriftlichen Arbeitsvertrages, der noch erstellt werden sollte, abgegeben werden. Dies ergebe sich durch Auslegung des Schreibens, so das Gericht.

Der Arbeitgeber habe in dem Schreiben hinreichend klargestellt, dass kein Vertragsangebot darstellt, welches durch Schweigen oder Zustimmung angenommen werden könne, sondern dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag gefertigt werden soll, für den die Verfasserin des Schreibens noch Auskünfte benötigt. Zudem weist das Schreiben darauf hin, dass noch "Gremien" dem Zustandekommen des Vertrages zustimmen müssen. Damit kündigt es lediglich an, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag in Bearbeitung sei, dass hierfür noch Auskünfte durch den Kläger benötigt werden und dass die Zustimmung der Gremien noch nicht vorliege.

Eine Willenserklärung, die nur durch Bejahung seitens des Arbeitnehmers zu einem Vertragsabschluss führt, könne hierin nicht gesehen werden. Unabhängig von der Frage, ob die Schriftform konstitutiv oder deklaratorisch war, ist deshalb weder ein schriftlicher noch ein mündlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen, heißt es im Beschluss. Das Schreiben vom 20.05.2009 enthalte nämlich keine Willenserklärung, sondern lediglich die Aussicht auf den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages. Das Gericht konnte es nicht so auslegen, als habe die Verfasserin selbst eine Willenserklärung abgeben wollen. Der Einleitungssatz stelle lediglich die Begründung dafür dar, warum vom Kläger Auskünfte verlangt werden. Bringt der Arbeitgeber zum Ausdruck, dass er die Schriftform für den Vertrag einhalten will, kann zudem ein nicht formgerechtes Angebot nicht durch bloße Arbeitsaufnahme (hier Fortsetzung der Arbeit) angenommen werden.

Ein schriftliches Angebot ist dem klagenden Arbeitnehmer nicht mehr unterbreitet worden. Damit ist der befristete Vertrag zwischen den Parteien nicht abgeändert und vor allem nicht in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt worden.

Quelle:

LAG Köln, Beschluss vom 22.11.2010
Aktenzeichen: 2 Ta 384/10

© arbeitsrecht.de - (mst)

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