Rechtsprechung
Umgehung von Mindestlohn ist Straftat
Das Oberlandesgericht Naumburg hat entschieden, dass die Bezahlung von Arbeitnehmern unterhalb der Vorgaben aus einem allgemeinverbindlichen Mindestlohntarifvertrag eine Straftat darstellt, wenn der Arbeitgeber dementsprechend zu geringe Sozialversicherungsbeiträge abführt.
Dem Angeklagten, Betreiber eines Reinigungsservice für Autobahnraststätten, wurde vorgeworfen, in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2001 bis zum 27. Januar 2006 unter anderem in 50 Fällen als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten zu haben. Die einzelnen Arbeitnehmerinnen erhielten Monatslöhne zwischen 60 Euro und 170 Euro bei einem Arbeitseinsatz von jeweils 14 Tagen im Monat und einer täglichen Arbeitszeit von 12 Stunden. Damit umging er den geltenden Lohntarifvertrag, nach dem er mindestens 7,68 Euro/Stunde zahlen musste. Der Angeklagte war zunächst mit Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 9. Oktober 2008 freigesprochen worden.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde er vom Landgericht (LG) Magdeburg zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Seine Revision beim Oberlandesgericht (OLG) Naumburg blieb erfolglos. Er habe bewusst tarifliche Mindestlohnregelungen umgangen und nach dem Tariflohn geschuldete Sozialabgaben nicht entrichtet, um sein eigenes Einkommen auf Kosten der von ihm angeblich nur geringfügig beschäftigten Reinigungskräfte zu erhöhen.
Bereits das LG hatte festgestellt, dass für die gewerblich Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk die arbeitsvertraglichen Bestimmungen durch bundesweit einheitliche Rahmen- und Lohntarifverträge festgelegt sind. Diese Tarifverträge wurden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für allgemeinverbindlich erklärt. Durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht erfassten Arbeitgeber und Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 Tarifvertragsgesetz). Durch das Tarifvertragsgesetz wird die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers insofern eingeschränkt, als dass zumindest die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifnormen eingehalten werden müssen; bessere Arbeits- und Lohnbedingungen zu gewähren, sei erlaubt.
Bei Tariflohnunterschreitungen richte sich die Höhe der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge aber nach dem geschuldeten Tariflohn und nicht nach dem gezahlten untertariflichen Lohn. Der Angeklagte hatte sich verpflichtet, die Sanitäranlagen rund um die Uhr sauber zu halten. Die hierzu von ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen erhielten Lohn nur für die Zeit des Putzens, die insgesamt zwei bis drei Stunden am Tag nicht überschritten habe, nicht aber die Zeit der Aufsicht. Der Angeklagte hätte jedoch den Lohn für die komplette Schicht entrichten müüssen, entschied das OLG.
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