Rechtsprechung
Stundenlohn von 7,87 Euro für Briefzusteller ist nicht sittenwidrig
Ob der Lohn eines Briefzustellers sittenwidrig ist, hängt vom Schwerpunkt des Geschäftsbereiches des Unternehmens ab. Ist das Kerngeschäft die Zeitungs- und Zeitschriftenzustellung, kommt es nicht auf die Briefzustellerlöhne an.
Drei Briefzusteller stritten sich mit ihrer Arbeitgeberin, einer Vertriebsgesellschaft, über die Höhe des Stundenlohnes. Sie hielten den vereinbarten Betrag von 7,87 Euro brutto pro Stunde für sittenwidrig.
Die drei Kläger argumentierten vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen, dass sie in einer selbstständigen Betriebsabteilung zur Briefzustellung tätig sind. Sie fielen damit unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages über Mindestlöhne für die Branche Briefdienstleistungen. Dieser sei durch die Verordnung von 2007 allgemeinverbindlich. Der Bruttostundenlohn beträgt hier 9,80 Euro. Das ergebe eine Lohndifferenz von mindestens 30 Prozent, welche für die Sittenwidrigkeit der von der Vertriebsgesellschaft gezahlten Löhne spreche.
Die beklagte Arbeitgeberin trug vor, dass eine Sittenwidrigkeit nicht vorliegt. Sie ist nicht unmittelbar tarifgebunden. Die Verordnung von 2007 hält sie für nichtig. Dabei bezieht sie sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 27.01.2010 (Az.: 8 C 19.09). Ferner macht sie geltend, dass sie dem Wirtschaftszweig des Zeitungsvertriebes zuzuordnen ist, deren zuständige Gewerkschaft lediglich einen Mindestlohn von 8 Euro brutto fordere. Es bestünde auch keine selbstständige Betriebsabteilung zum Zwecke der Briefzustellung. Die Beklagte stellt sowohl Tages-, Wochenzeitungen und Zeitschriften als auch Briefsendungen zu. Sie beschäftigt Zusteller in den einzelnen Bereichen. Einige Zusteller werden jedoch auch in beiden Bereichen eingesetzt.
Das LAG Niedersachsen wies die Berufung der Briefzusteller zurück. Es erklärte den Tarifvertrag über die Mindestlöhne für die Branche der Briefzusteller als unanwendbar. Weiterhin trat die Kammer den Erwägungen des BVerwG in der Entscheidung zur Nichtigkeit der Rechtsverordnung ausdrücklich bei. Der Tarifvertrag wurde nicht wirksam für allgemeinverbindlich erklärt und ist daher auch nicht anwendbar.
Der Bruttostundenlohn ist nach Auffassung des LAG auch nicht sittenwidrig, gemäß § 138 Abs. 2 BGB. Das Gericht bewertete den Vortrag der Beklagten zur betrieblichen Organisation als ausschlaggebend. Dabei käme es darauf an, welcher Branche das Unternehmen zuzuordnen ist. Eine Zuordnung allein nach dem Bestehen einer selbstständigen Betriebsabteilung wäre nur möglich, wenn der Tarifvertrag für die Briefzusteller Anwendung finden würde.
Der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der Beklagten liege jedoch eindeutig in der Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften mit 70 Prozent gegenüber lediglich 30 Prozent bei der Briefzustellung. Ein entsprechendes Zahlenverhältnis ergibt sich auch beim eingesetzten Personal und auch der Umsatzerlös teile sich so auf.
Für die Branche der Zeitungs- und Zeitschriftenzustellung trugen die Kläger jedoch kein Lohnniveau vor, welches mehr als ein Drittel über den ihnen gezahlten 7,87 Euro liegen soll. Aus der Differenz von 13 Cent zu dem von der zuständigen Gewerkschaft gefordertem Mindestlohn, lasse sich jedoch keine Sittenwidrigkeit ableiten.
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