Rechtsprechung
Steuererstattungen sind für die Höhe des Elterngeldes unbeachtlich
Steuerrückzahlungen beeinflussen nicht das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen während der Berufstätigkeit und können deshalb nicht bei der Berechnung des Elterngeldes einbezogen werden.
Eine frischgebackene Mutter beantragte im März 2009 die Gewährung von Elterngeld bei der für sie zuständigen Kreisverwaltung. Die Auszahlung wurde gewährt. Bei der Berechung der Anspruchshöhe legte die Verwaltung ein Erwerbseinkommen in Höhe von 1.719,90 € zu Grunde.
Die Frau widersprach der Veranlagung und wandte ein, bei der Berechnung sollten eine ihr gewährte Betriebsprämie als auch die Steuerrückzahlung berücksichtigt werden, die sie erhalten habe. Dies wies die Verwaltung zurück.
Daraufhin klagte die pausierende Arbeitnehmerin beim Sozialgericht Koblenz gegen die Kreisverwaltung. In der mündlichen Verhandlung erklärte sich die Beklagte bereit, die Betriebsprämie bei der Berechnung des Einkommens zu Grunde zu legen. Die darüber hinaus gehende Klage wurde abgewiesen.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz wies die Berufung der Klägerin zurück.
Grundlage der Berechnung des Elterngeldes sind die monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers, gemäß § 2 Abs. 7 S. 4 BEEG. Dass sich im Nachhinein durch eine Steuererstattung andere Abzüge ergeben, so das LSG, ist unerheblich, da diese Beträge der Klägerin im maßgeblichen Bezugszeitraum gerade nicht zur Verfügung gestanden hätten. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt des Elterngeldes ist aber das tatsächlich während der Berufstätigkeit zur Verfügung stehende Einkommen.
Der Einwand der Klägerin, die Höhe des Elterngeldes könne nicht davon abhängen, ob ein Arbeitnehmer Freibeträge auf die Lohnsteuerkarte eintragen lasse oder nicht, wies das LSG mit dem Hinweis zurück, dass sich diese Eintragung gerade auf das maßgebende tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen auswirke.
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