Rechtsprechung
Ehrenamt oder Arbeitsverhältnis?
Ist ein Vertragsverhältnis dauerhaft auf eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit gerichtet, liegt laut Sächsischem Landesarbeitsgericht regelmäßig kein Arbeitsverhältnis vor. Eine Kündigungsschutzklage hat dann keinen Erfolg.
Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ging es um die Frage, ob die Klägerin im Bereich der Telefonseelsorge als Arbeitnehmerin beschäftigt war. Die Trägerschaft der Telefonseelsorge reicht von einem Kirchenkreis, einem Dekanat, einem Bistum oder einer Landeskirche bis hin zum gemeinnützigen Verein. Die kirchlichen Träger unterhalten insgesamt 105 selbständige Telefonseelsorgestellen, in denen etwa 7.500 ehrenamtliche und 350 hauptamtliche Mitarbeiter tätig sind. Für die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Mitarbeiters in der Telefonseelsorge bedarf es einer im Einzelnen geregelten Ausbildung.
Für die Ehrenamtlichen gilt eine Dienstordnung, die unter anderem die Dienstzeiten, Vertretungsregelungen und die Aufgaben in Bezug auf die Beratungsgespräche regelt. Zudem liegt ein Leitfaden vor, der Hinweise zum Umgang mit so genannten Auflegern, Scherz- und Schweigeanrufen sowie Suizidankündigungen enthält.
Die Klägerin war seit April 2002 im Umfang von zehn Stunden monatlich als Telefonseelsorgerin tätig. Im Januar 2010 entband sie ihr hauptamtlicher Vorgesetzter vom Dienst, wogegen sie beim Arbeitsgericht Chemnitz Kündigungsschutzklage erhob.
Sie war der Auffassung, zwischen ihr und dem beklagten Telefonseelsorgeanbieter habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. Sie habe ihre vertraglichen Leistungen in persönlicher Abhängigkeitzum Beklagten erbracht. Dem Beklagten habe das Weisungsrecht hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsinhalt und Arbeitsort oblegen. Die Dienstordnung beinhalte zudem arbeitsvertragstypischer Regelungen.
Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen verneint und die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin entgegen ihrer Auffassung keine Arbeitnehmerin des Beklagten gewesen sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung beim Sächsischen Landesarbeitsgericht (LAG).
Das Gericht hat die Klage abgewiesen: im Zeitpunkt des Ausspruchs der "Kündigung" im Januar 2010 habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Bei der Beauftragung der Klägerin als Telefonseelsorgerin handelte es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis. Die Tätigkeit der Klägerin war ehrenamtlich, und dauerhaft nicht auf die Erzielung von Entgelt oder die Erlangung einer entgeltlichen Tätigkeit gerichtet.
Dem Argument der Klägerin, das Entgelt gehöre nicht zwingend zum Begriff des Arbeitnehmers, erteilte das LAG eine Absage: Jedenfalls für Fälle wie den vorliegenden, in dem dauerhaft keine Entgelterzielungsabsicht verfolgt wird, wird die nicht auf Entgelterzielung gerichtete Tätigkeit allgemein nicht als Arbeitsverhältnis, sondern als Ehrenamt oder Freundschaftsdienst angesehen.
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