Rechtsprechung

Prüfungspflicht des Arbeitgebers bei Stellenbesetzung

Ein Telefonanruf bei der Arbeitsagentur genügt nicht, um zu klären, ob für eine freie Stelle auch Schwerbehinderte zur Verfügung stehen. Der Arbeitgeber muss die genaue Stellenausschreibung vorlegen, so ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.

Der Betriebsrat eines Unternehmens hatte der Einstellung einer neuen Mitarbeiterin im Bereich Personalwesen unter anderem deswegen nicht zugestimmt, weil sich der Arbeitgeber nicht hinreichend um die Einstellung eines schwerbehinderten Menschen bemüht habe. Der Arbeitgeber hatte dazu erklärte, die Frage in einem Telefongespräch mit der Bundesagentur für Arbeit angesprochen zu haben. Die Agentur habe ihm keine geeignete schwerbehinderte Person benannt.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) in Mainz gab mit seinem Beschluss der Beschwerde des Betriebsrates statt: Der Betriebsrat habe seine Zustimmungsverweigerung zu Recht auf einen Verstoß gegen die Prüfpflicht nach § 81 SGB IX gestützt. Danach sind Arbeitgerber verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden können.

Zwar regele das Gesetz nicht, welche Anforderungen an diese Prüfung seitens des Arbeitgebers zu stellen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) müsse die Prüfung aber konkret erfolgen. Deshalb sei vom Arbeitgeber zu verlangen, dass er der Agentur für Arbeit ausreichend Zeit zur Prüfung, ob ein konkret ausgeschriebener Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann, einräumt. In einer E-Mail-Antwort der Arbeitsagentur auf die Anfrage des Betriebsrats hinsichtlich der Prüfung beschreibe die Behörde das notwendige Zeitfenster mit in der Regel einer bis drei Wochen. Zudem sehe die reguläre Verfahrensweise vor, dass dem Arbeitgeber eine schriftliche Stellungnahme per Post oder per E-Mail zugeht und dass der Vorgang im System der Arbeitsagentur registriert und vermerkt wird. Das war nicht der Fall, stattdessen hatte der Arbeitgeber lediglich eine mündliche Zusammenfassung der Anforderungen aus der Stellenanzeige geliefert. Das genüge nicht als Informationsbasis für die Arbeitsagentur. Laut LAG führt der Verstoß gegen die vorgesehene Verfahrensweise zu einer rechtswidrigen Stellenbesetzung.

Das Mainzer Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle:

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.09.2010
Aktenzeichen: 6 TaBV 10/10
Landesrechtsprechungsdatenbank Rheinland-Pfalz

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