Rechtsprechung

Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner

Eingetragene Lebenspartner haben wie Ehegatten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Eine andere Beurteilung verstößt laut Landesarbeitsgericht Niedersachsen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

In dem Rechtstreit ging es um die Frage, ob einem eingetragenen Lebenspartner Hinterbliebenenversorgung zustehe. Der Kläger war der Meinung, es bestehe ein Anspruch auf Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, weil der Gesetzgeber die Lebenspartnerschaft inzwischen zivilrechtlich fast völlig mit der Ehe gleichgestellt habe, insbesondere im Hinblick auf die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH vom 01.04.2008, Az.: Rs C-267/06) entschieden, dass die Differenzierung zwischen Ehegatten und überlebenden Lebenspartnern bei der Hinterbliebenenversorgung gegen die Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG verstößt und damit auch einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG darstellt. Der Gesetzgeber habe mit dem "Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts" ab dem 01.01.2005 für eingetragene Lebenspartner eine Situation geschaffen, die mit Ehegatten vergleichbar sei. Durch dieses Gesetz wurde für eingetragene Lebenspartner der Versorgungsausgleich eingeführt und die eingetragene Lebenspartnerschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung der Ehe gleichgestellt (§ 46 Abs. 4 SGB VI). Seit diesem Zeitpunkt bestehe somit auch im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung eine mit der Ehe rechtlich vergleichbare Situation.

Das Gericht verweist darauf, dass die Hinterbliebenenrente ihren Ursprung in der Zugehörigkeit des Ehegatten oder Lebenspartners zu dem Rentensystem hat. Der Hinterbliebene erhalte den Rentenanspruch im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zwischen seinem Ehegatten oder Lebenspartner und dessen Arbeitgeber. Die Rente werde dann aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Altersversorgung, auch die Hinterbliebenenversorgung, sei eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei allerdings Voraussetzung für den Anspruch eines eingetragenen Lebenspartners auf Hinterbliebenenversorgung, dass am 01.01.2005 – dem Zeitpunkt, in dem der Gesetzgeber im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung eine vergleichbare Situation zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft geschaffen hat – ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner bestand. Im zu beurteilenden Fall bestanden sowohl das Arbeitsverhältnis als auch die Lebenspartnerschaft zu diesem Zeitpunkt.

Das gelte, so das LAG, auch für Dienstordnungsangestellte (eine "Mischform" aus Arbeitnehmern und Beamten), bei denen die anwendbare Dienstordnung für die Altersversorgung auf die Bestimmungen des BeamtVG verweist.

Quelle:

LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.09.2010
Aktenzeichen: 3 SA 540/10 B
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