Rechtsprechung

Abfindung nur bei Rauswurf

Wird ein Arbeitsverhältnis mit einem gerichtlichen Vergleich beendet, kann der Arbeitnehmer in der Regel keine Abfindung wegen unfreiwilligen Ausscheidens verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Eine Pilotin verlangte von der Lufthansa eine tarifliche Kapitalabfindung, nachdem sie nach mehreren Kündigungsschutzverfahren einem Vergleich zugestimmt hatte. Sie war der Auffassung, sie habe Anspruch auf die Kapitalabfindung, denn sie sei "unfreiwillig" im Sinne des "Tarifvertrages Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der Lufthansa Cargo AG" (TV ÜV) ausgeschieden. Trotz des Vergleichs sei das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger krankheitsbedingter Kündigung beendet worden. Das sei entscheidend.

Die Pilotin hat keinen Anspruch auf eine Kapitalabfindung nach dem als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Tarifvertrag, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). Ihr Arbeitsverhältnis wurde nicht "unfreiwillig" im Sinne der Tarifnorm beendet.

"Unfreiwillig" sei es beispielsweise, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer vom Arbeitnehmer nicht angegriffenen arbeitgeberseitigen Kündigung erfolge. Ausnahmsweise könne aber auch hier von einer freiwilligen Beendigung auszugehen sein, meinten die BAG-Richter. Etwa, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zu einer Kündigung aufgefordert habe. Ein Aufhebungsvertrag dürfte in der Regel zu einer "freiwilligen" Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Aber auch hier sind laut BAG Ausnahmen denkbar – zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag schließt, um einer drohenden Kündigung zuvorzukommen. Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Vergleichs oder schließen die Parteien eine Abwicklungsvereinbarung, kommt es darauf an, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem selbstbestimmten Willen des Arbeitnehmers entspricht und inwieweit er selbst hieran mitgewirkt hat.

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei nämlich bei dem Tatbestandsmerkmal "unfreiwillig" nicht auf den formalen Beendigungstatbestand abzustellen, sondern darauf, ob das Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht aufgrund eines freien, nicht fremdbestimmten Willensentschlusses von diesem selbst mit herbeigeführt wurde, so die Erfurter Richter. Denn unter "freiwillig" sei nach allgemeinem Sprachgebrauch "ungezwungen", "von selbst", "aus eigenem Antrieb" zu verstehen.

Zwar hätten die Parteien sich zuletzt vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit einem Vergleich darauf verständigt, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung beendet wurde. Allerdings sei die Initiative zu diesem Vergleich allein von der Pilotin ausgegangen. Diese habe, nachdem das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. Juli 2006 (Az.: 17 Sa 2017/05) ihrer Kündigungsschutzklage stattgegeben und die Revision nicht zugelassen hatte, aus einer relativ gesicherten Rechtsposition heraus und damit "ohne Not" ihr Ausscheiden im Wege des Vergleichs angeboten. Damit habe sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines freien Willensentschlusses und von äußeren Umständen unbeeinflusst herbeigeführt und deshalb keinen Anspruch auf die tarifliche Abfindung.

Quelle:

BAG, Urteil vom 31.08.2010
Aktenzeichen: 3 AZR 489/08
Rechtsprechungsdatenbank des BAG

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