Rechtsprechung
Urlaubsabgeltungsanspruch von tariflichen Verfallfristen abhängig
Der Urlaubsabgeltungsanspruch, der nicht mehr auf das Kalenderjahr oder den Übertragungszeitraum befristet ist, unterliegt als Geldanspruch den Ausschlussfristen eines Tarifvertrages. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Ein Kraftfahrer verlangte vom Arbeitgeber Urlaubsabgeltung für die Jahre 2006, 2007 und 2008. Für das Arbeitsverhältnis war der Tarifvertrag Nahverkehr anwendbar. Das Arbeitsgericht Berlin entschied, dass der Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden und analog der übrigen Entgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu behandeln sei, so dass er der Ausschlussfrist des § 21 TV-Nahverkehr unterfalle. Da der Arbeitnehmer ihn nicht innerhalb von sechs Monaten tariflich geltend gemacht hatte, sei er verfallen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanz. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei wegen neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 23.03.2010, Az.: 9 AZR 128/09) infolge der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH vom 20.01.2009, Az.: C-350/06, C-520/06) nicht befristet und nicht erloschen, weil der Kläger bis zum Ende des Urlaubsjahres beziehungsweise des Übertragungszeitraumes erkrankt und arbeitsunfähig war.
Mit der neuen BAG-Rechtsprechung sei allersdings auch das so genannte "Zeitregime" für die Begründung des Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht mehr anwendbar, insbesondere die Übertragungsfrist des 31.03. des Folgejahres. Wegen des Fehlens einer zeitliche Limitierung oder Befristung müsse der Abgeltungsanspruch den tarifvertraglichen Ausschlussfristen, hier § 21 TV-Nahverkehr, unterfallen. Denn diese Vorschrift regelt laut LAG Berlin-Brandenburg sämtliche "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" und somit auch den Urlaubsabgeltungsanspruch. Dieser war daher verfristet.
Der Kraftfahrer könne sich nicht darauf berufen, dass er von seinem Anspruch erst mit der Entscheidung des BAG vom 24.03.2009 Kenntnis erlangt habe. Es gäbe keinen Vertrauensschutz bezüglich einer bestimmten Rechtsprechung des BAG.
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