Rechtsprechung

EuGH erklärt Anpassung der Dienstbezüge für EU-Beamte für nichtig

Der EuGH hat die Vorschriften der Verordnung des Rates betreffend die Anpassung der Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Union ab Juli 2009 für nichtig erklärt, da der Rat seine Zuständigkeiten überschritten hat.

Das Beamtenstatut sieht vor, dass der Rat bis Ende eines jeden Jahres über die Anpassung der Dienstbezüge der Beamten der Union mit Wirkung vom 1. Juli des laufenden Jahres beschließt.

Im November 2009 hat die Kommission eine Erhöhung der Dienstbezüge um 3,7 Prozent vorgeschlagen. Der Rat entschied daraufhin mit der angefochtenen Verordnung über die Erhöhung. Er hat angenommen, dass der Vorschlag der Kommission zur Anpassung der Dienstbezüge geändert werden müsse, um der Wirtschafts- und Finanzkrise Rechnung zu tragen. Er hat die neuen Beträge der Dienstbezüge auf der Grundlage eines Anpassungssatzes von 1,85 Prozent festgesetzt.

Die Kommission hat Nichtigkeitsklage gegen die Vorschriften der Verordnung erhoben, die diese Beträge festlegen. Der Rat hat dagegen geltend gemacht, dass er bezüglich der jährlichen Anpassung der Dienstbezüge immer über einen Ermessensspielraum verfüge.

Der EuGH entschied, dass der Rat damit seine - ihm durch das Beamtenstatut verliehen - Zuständigkeit überschritten hat.

Zwar verleiht die in Art. 65 des Beamtenstatuts enthaltene Grundregel über die jährliche Überprüfung der Dienstbezüge der Beamten der Union sowie deren eventuelle Anpassung dem Rat Ermessen. Allerdings enthält das Beamtenstatut einen Annex XI, der in Artikel 3 die Kriterien abschließend festlegt, die für die jährliche Anpassung des Besoldungsniveaus maßgeblich sind.

Des Weiteren enthält der Annex XI des Beamtenstatuts in Artikel 10 eine Ausnahmeklausel, die ein spezifisches Verfahren der Anpassung der Dienstbezüge für den Fall einer erheblichen, abrupten Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage vorsieht. Diese Vorschrift ist die einzige im Beamtenstatut vorgesehene Möglichkeit, die es dem Rat erlaubt, eine Wirtschaftskrise im Rahmen der jährlichen Anpassung der Dienstbezüge zu berücksichtigen und von den in Artikel 3 des genannten Annexes festgelegten Kriterien abzuweichen.

Obwohl dieses Verfahren von einem Vorschlag der Kommission abhängt, stellt die Vorlage entsprechender Vorschläge im Fall einer erheblichen, abrupten Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht nur eine schlichte Möglichkeit für dieses Organ dar, das zudem die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen zu beachten hat.

Der Gerichtshof gelangt somit zu dem Ergebnis, dass der Rat nicht über einen Ermessensspielraum verfügt, der es ihm erlaubt, ohne Rückgriff auf das besondere Rechtssetzungsverfahren nach Annex XI Artikel 10 des Beamtenstatuts eine Anpassung der Dienstbezüge aufgrund einer Wirtschaftskrise festzusetzen, die von dem Vorschlag der Kommission abweicht, der allein auf der Grundlage der in Annex XI Artikel 3 des Beamtenstatuts festgelegten Kriterien beruht.

Quelle:

EuGH, Urteil vom 24.11.2010
Aktenzeichen: C-40/10
PM des EuGH Nr. 114/10 v. 24.11.2010

© arbeitsrecht.de - (ts)

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