Rechtsprechung
Schadenersatz wegen Verstoßes gegen EU-Arbeitszeitrichtlinie
Wer als Feuerwehrmann ständig länger als in Europa erlaubt im Einsatz sein muss, hat Anspruch auf Freizeit oder Geld. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden.
Im konkreten Fall hatte ein Feuerwehrmann der Stadt Halle geklagt. Als Fahrzeugführer beim Brandschutz musste der Mann laut Dienstplan im Schnitt je Woche 54 Stunden arbeiten. Das ist deutlich länger als die 48-Stunden- Woche, die die EU-Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88) für einen Zeitraum von sieben Tagen erlaubt. Für die rechtswidrig gearbeitete Mehrarbeit verlangte der Mann eine Entschädigung, was die Stadt Halle ablehnte. Das Verwaltungsgericht Halle entschied, dass der Feuerwehrmann nach nationalem Recht keinen Anspruch auf Ausgleich habe.
Ein Arbeitnehmer, der wie im Ausgangsverfahren als Feuerwehrmann in einem zum öffentlichen Sektor gehörenden Einsatzdienst beschäftigt ist und als solcher eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit abgeleistet hat, die die vorgesehene wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet, könne sich auf das Unionsrecht berufen, um die Haftung der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auszulösen und Ersatz des Schadens zu erlangen, der ihm durch den Verstoß gegen diese Bestimmung entstanden ist, heißt es im Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Das Gericht betont in seinem Urteil, dass durch die Arbeitszeitrichtlinie Mindestvorschriften festgelegt werden sollen, die dazu bestimmt sind, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer durch eine Angleichung der innerstaatlichen Arbeitszeitvorschriften zu verbessern. Diese Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung auf der Ebene der Union, etwa durch Gewährung von täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen sowie die Festlegung einer Obergrenze für die wöchentliche Arbeitszeit, solle einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten
Der von den Behörden der Mitgliedstaaten zu leistende Schadenersatz wegen des Verstoßes gegen Unionsrecht müsse dem erlittenen Schaden angemessen sein. Es sei Sache des nationalen Rechts, unter Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes zu bestimmen, ob der Ersatz des Schadens dem Arbeitnehmer in Form von Freizeitausgleich oder in Form einer finanziellen Entschädigung zu gewähren ist. Auch die Berechnung der Anspruchshöhe richte sich nach nationalem Recht, urteilte der EuGH.
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