Rechtsprechung
Kein Streik bei Air Berlin
Richtet sich ein geplanter Streik gegen Maßnahmen, die das Unternehmen für die Zukunft plant, ist der Arbeitskampf rechtswidrig. Das geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor.

©Airbus S.A.S.
Hintergrund des Rechtstreits war der geplante Streik der Vereinigung Cockpit e. V. in Zusammenhang mit der laufenden Tarifauseinandersetzung. Die Pilotenvereinigung forderte insbesondere die Verbesserung von Dienst-, Ruhe- und Bereitschaftszeiten der Piloten bei der Air Berlin.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat auf Antrag der Air Berlin eine einstweilige Verfügung gegen die Vereinigung Cockpit e.V. erlassen. Das Gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Vereinigung Cockpit verfolge ausweislich ihres Streikbeschlusses vom 18. November 2010 ein rechtswidriges Streikziel.
Dabei geht es um die Forderung nach Abschluss eines Tarifvertrages "Verstärkte Flugbesatzung", wonach die Cockpitbesatzung auf Langstreckenflügen ab einer Distanz von 4200 nautischen Meilen zur Reduzierung von physischen und psychischen Belastungen mit einem dritten Piloten personell verstärkt werden soll.
Derzeit werden bei der Air Berlin allerdings keine entsprechenden Langstreckendistanzen geflogen. Es fehle somit der tarifliche Regelungsbedarf. Die Verfolgung dieses damit rechtswidrigen Zieles, bei dem es sich für das erkennende Gericht um eine von zwei Hauptforderungen der Vereinigung Cockpit e. V. handelt, führe zur Rechtswidrigkeit des gesamten Streiks. Das Gericht hat Arbeitskampfmassnahmen unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt.
Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zum Hessischen Landesarbeitsgericht möglich.
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