Rechtsprechung

Keine Dienstenthebung wegen kritischer Äußerungen eines Beamten vor Gericht

Verteidigt sich ein Polizeibeamter in einem Disziplinarverfahren gegen die ihm zur Last gelegten Verfehlungen mit kritischer Wortwahl, darf darauf kein weiteres Disziplinarverfahren gestützt werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Hannover in einem Eilverfahren.

Gegen einen Polizeibeamten war vor dem Verwaltungsgericht (VG) Hannover ein Disziplinarverfahren anhängig, weil er einen Unfall auf der Autobahn BAB 2 nicht ordnungsgemäß aufgenommen hatte. In der mündlichen Verhandlung verteidigte sich der Ordnungshüter mit "deutlichen Worten". Nach Schluss der Verhandlung wiederholte er seine Kritik gegenüber Journalisten. Dieses Verhalten nahm die Polizeidirektion Hannover zum Anlass, ein weiteres Disziplinarverfahren gegen den Kläger einzuleiten. Zugleich sprach sie ihm gegenüber die vorläufige Dienstenthebung aus.

Das Verwaltungsgericht Hannover gab dem Eilantrag des Polizisten gegen die Dienstenthebung statt. Eine vorläufige Dienstenthebung könne ausgesprochen werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werde. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Es spreche zwar manches dafür, dass sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung in der Wortwahl vergriffen und damit gegen die Dienstpflicht verstoßen habe sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden zu lassen, die sein Beruf erfordere. Dies sei aber ein Dienstvergehen von nur geringem Gewicht, das eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht rechtfertigen könne.

Weitere Dienstvergehen seien dem Beamten - entgegen der Auffassung der Polizeidirektion - nicht vorzuwerfen. Das Gespräch mit den Journalisten im Anschluss an die mündliche Verhandlung stelle bereits deswegen keine Verletzung seiner Pflicht zur Verschwiegenheit und Loyalität dar, weil er den Journalisten gegenüber nichts anderes gesagt habe als in der mündlichen Verhandlung, die öffentlich gewesen sei. Sich gegen den Vorwurf eines Dienstvergehens in einer öffentlichen Verhandlung zu wehren, sei das gute Recht eines Beamten. Der Kläger habe auch nicht gegen die Wahrheitspflicht verstoßen, indem in der mündlichen Verhandlung auf seiner Einschätzung bestanden habe, der in Rede stehende Vorfall sei kein Unfall gewesen. Dies belege zwar mangelnde Einsichtsfähigkeit, stelle aber gegen keinen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht dar.

Gegen die Entscheidung hat das VG die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen.

Quelle:

VG Hannover, Beschluss vom 24.11.2010
Aktenzeichen: 18 B 5173/10
PM des VG Hannovwer vom 23.11.2010

© arbeitsrecht.de - (mst)

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