Rechtsprechung

Pauschale Überstundenvereinbarung ist unwirksam

Auch Abreden über die Arbeitszeit unterliegen der AGB-Kontrolle. Ein Lagerist muss erkennen können, welche Überstunden zusätzlich bezahlt werden, entschied das Bundesarbeitsgericht.

Der Leiter eines Hochregallagers klagte nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf Auszahlung seines Guthabens von 102 Überstunden. Grundlage seiner Tätigkeit war ein schriftlicher Arbeitsvertrag, in dem unter § 3 Abs. 2 geregelt war, dass das Bruttogehalt sich auf 45 Arbeitsstunden wöchentlich beziehe. Davon seien 38 Normalstunden und 7 Mehrarbeitsstunden. In § 3 Abs. 3 heißt es, "mit der vorstehenden Vergütung sind erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers abgegolten".

Die beklagte Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, die Abrede sei nicht mit der Inhaltskontrolle überprüfbar. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) folgte den Vorinstanzen und gab dem Lagerleiter Recht.

Das BAG erkannte, dass es hinsichtlich der Mehrarbeit keine Vergütungsabrede zwischen den Parteien gab.  Zwar habe § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrages bestimmt, dass mit dem monatlichen Bruttogehalt auch erforderliche Überstunden abgegolten seien. Dieser Vertragsbestandteil ist laut BAG jedoch unwirksam, gemäß § 306 Abs. 1 BGB. Diese Klausel stelle eine von der Arbeitgeberin vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung dar, die nicht hinreichend transparent ist. Obwohl sie vertragliche Hauptleistungspflichten des Leiters des Hochregallagers betrifft, unterliege sie gleichwohl der sogenannten Transparenzkontrolle. Sie sei für den Arbeitnehmer nicht klar und verständlich. Er könne nicht erkennen, welche Arbeitsleistungen von der Abrede erfasst werden sollen.

Quelle:

BAG, Urteil vom 01.09.2010
Aktenzeichen: 5 AZR 517/09

© arbeitsrecht.de - (akr)

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