Rechtsprechung

Unwirksame Befristung wegen fehlenden Sachgrundes

Kann der Arbeitgeber nicht nachweisen, dass entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und bei Vertretungsbefristungen die Rückkehr auf den Arbeitsplatz problemlos möglich ist, ist die Befristung unwirksam. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hervor.

Eine Justizangestellte beim Arbeitsgericht Herne, die insgesamt 32 Mal aufeinanderfolgend befristete Verträge mit geringfügig abweichenden Bedingungen erhielt, setzte sich gerichtlich gegen die letzte Befristung vom Dezember 2008 zur Wehr.

Nach dem ersten Arbeitsvertrag wurde die Klägerin noch als vollzeitbeschäftigte Angestellte eingestellt, wobei ihre Arbeitszeit jeweils zu 50 Prozent zwei verschiedenen Aushilfsstellen zugeordnet wurde. Danach folgte ein Vertrag zur Änderung dieses Vertrages, mit dem sie nur noch mit der Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung weiterbeschäftigt wurde und weitere "Änderungsverträge", mit denen die Laufzeit dieses Vertrages jeweils befristet verlängert wurde. Diese Praxis der arbeitsvertragsmäßig im Wesentlichen getrennten Behandlung verschiedener Vertretungsfälle behielt der Arbeitgeber in der Folgezeit bei. Ab 23.12.2005 waren die jeweiligen befristeten Verträge als "Ergänzungsvertrag" benannt, mit denen die Beschäftigungszeit zur Vertretung einer Regierungsangestellten verlängert wurde.

Mit befristetem Vertrag vom Dezember 2008 und Ergänzungsvertrag vom selben Tag verlängerte das beklagte Land erneut das Arbeitsverhältnis - zur Vertretung von zwei Beamtinnen. Nach Auffassung der Klägerin lag ein befristetes Vollzeitarbeitsverhältnis vor, aus Sicht des Arbeitgebers ein befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis mit befristeter Arbeitszeitaufstockung. Als dritte Möglichkeit kam ein zusammengefasster Vertrag mit zwei selbständigen Stellenanteilen und gemeinsamen Arbeitsvertragsbedingungen in Betracht. Die Angestellte führte an, dass die Befristung wegen nicht bereit stehender Haushaltsmittel unwirksam sei und gegen europarechtliche Vorgaben verstoße.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf gab im Ergebnis der Justizangestellten Recht: Beim Ergänzungsvertrag vom 22.12.2008 könne es sich mangels Erkennbarkeit sonstiger einleuchtender Gründe nur um eine Korrektur der im Arbeitsvertrag vom selben Tag geregelten Laufzeit handeln - sehe man von der dem beklagten Land nicht zu unterstellenden Absicht einer Umgehung europarechtlicher Vorgaben beziehungsweise der Vermeidung der Befristungskontrolle nach § 14 TzBfG ab. Nach dieser Norm waren die vorgenommenen Befristungen unwirksam, da sie nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt werden konnten.

Das LAG führt in seiner Entscheidung aus, dass der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln erfordert, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Es komme auf die tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel an, die durch die vorübergehende Abwesenheit eines Stelleninhabers freigeworden sind, sowie darauf, ob diese Mittel zur Vergütung der Vertretungskraft ausreichen. Die "Entnahme" der Mittel aus einem Gesamttopf erfülle die gesetzliche Vorgabe, sofern sichergestellt sei, dass diesem Topf nicht mehr entnommen werde als die für eine bestimmte Stelle freigewordenen Mitteln hergeben. das war aus Sicht der düsseldorfer richter nicht der Fall, da die Bezüge der beiden Beamtinnen nicht ausreichten, um die Vergütung der Klägerin - einschließlich der angefallenen Arbeitgeberanteile - aus dem Jahre 2009 zu bestreiten.

Auch den Sachgrund der Vertretung (§ 14 Abs. 1 S. 2 Ziff. 3 TzBfG) lehnte das LAG für eine rechtswirksame Befristung ab. Die Besonderheit des vorliegenden Falles bestehe darin, dass mehrere Vollzeit- oder auch Teilzeitarbeitsplätze gedanklich mehreren zu vertretenden Stammkräften zu einem jeweils festgelegten Anteil zugeordnet wurden. Bei einem solchen Vertretungsgeflecht mit insgesamt sieben Beteiligten sei es rechnerisch schwierig festzustellen, ob der Arbeitgeber für die jeweils vertretenen Stammkräfte bei deren Rückkehr aus den Stellenanteilen der Vertreter einen entsprechenden Arbeitsplatz schaffen könnte, was aber Voraussetzung für eine zulässige Vertretungsbefritung ist. Daher verneinte das LAG die Wirksamkeit der befristung, so dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen war.

Quelle:

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2010
Aktenzeichen: 15 Sa 796/09
Entscheidungsdatenbank des LAG Düsseldorf

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