Rechtsprechung

Lebenspartnerschaft und Beihilfe

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in mehreren Fällen über die Gleichstellung von Beamten in eingetragener Lebenspartnerschaft mit verheirateten Staatsdienern entschieden.

Die Leipziger Richter haben in drei Verfahren beschlossen, dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die einem Beamten von seinem Dienstherrn gewährte Beihilfe für krankheitsbedingte Aufwendungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf fällt. Die Kläger hatten geltend gemacht, dass ihnen Leistungen der beamtenrechtlichen Krankenversorgung (Beihilfe) auch für ihre Lebenspartner in gleicher Weise zustünden wie verheirateten Beamten.

Die Richtlinie verbietet eine unmittelbare Diskriminierung unter anderem wegen der sexuellen Ausrichtung. Sie führt dazu, dass entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu bleiben hat; zugleich bildet sie die Grundlage für den Anspruch einer diskriminierten Person, dieselbe Leistung zu erhalten wie die Personen, mit denen sie sich in einer vergleichbaren Lage befindet.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts befinden sich verheiratete und verpartnerte Beamte hinsichtlich der für die Gewährung von Beihilfe maßgeblichen Umstände in einer vergleichbaren Lage. Da die Versagung der Beihilfe für Lebenspartner von Beamten eine weniger günstige Behandlung darstellt, sieht es auch eine unmittelbare Diskriminierung als gegeben an. Zweifel an der Anwendbarkeit der Richtlinie hat es jedoch deshalb, weil die Richtlinie nicht für "Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes" (Art. 3 Abs. 3 Richtlinie) gilt und die Beihilfe des Dienstherrn dazu gehören könnte. Über diese Frage hat der Europäische Gerichtshof bisher nicht entschieden.

Quelle:

BVerwG, Beschlüsse vom 28.10.2010
Aktenzeichen: 2 C 23.09, 2 C 46.09 und 2 C 53.09
PM des BVerwG vom 29.10.2010

© arbeitsrecht.de - (mst)

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