Rechtsprechung

Ehegattenzuschlag für Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in zwei Fällen entschieden, dass Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, seit Juli 2009 Anspruch auf Zahlung des Ehegattenzuschlags haben.

Ein Beamter des Landes Schleswig-Holstein und ein Bundesbeamter, hatten geltend gemacht, ihnen stehe dieser Zuschlag seit dem 2. Dezember 2003 zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche für die Zeit seit Juli 2009 für gegeben erachtet und die Entscheidungen der Vorinstanzen abgeändert, soweit sie dem entgegenstehen.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) weist in seinen Entscheidungen darauf hin, dass nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes der Familienzuschlag der Stufe 1 nur Eheleuten gewährt wird. Zeitlich nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber im Jahre 2001 den Familienstand der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft geschaffen und später fortentwickelt. Zudem müssen Behörden und Gerichte in Deutschland seit dem 2. Dezember 2003 die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf hinsichtlich der hier maßgeblichen Vorschrift ungeachtet dessen unmittelbar anwenden, ob der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie vollständig umgesetzt hat. Diese Richtlinie untersagt in ihrem Anwendungsbereich jede unmittelbare Diskriminierung, etwa wegen der sexuellen Ausrichtung einer Person.

Am 7. Juli 2009 schließlich hat das Bundesverfassungsgericht zur eingetragenen Lebenspartnerschaft entschieden, dass der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) die Privilegierung der Ehe nicht rechtfertigt, wenn dies mit einer Benachteiligung der Lebenspartnerschaft einhergeht.

Nach Unionsrecht liegt eine unzulässige unmittelbare Diskriminierung vor, wenn die Personen oder Gruppen im Hinblick auf die in Rede stehende Norm in vergleichbarer Lage sind und dennoch unterschiedlich behandelt werden. Ob dies der Fall ist, haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Gerichte der Mitgliedstaaten zu entscheiden. Nach deutschem Recht bestand die Vergleichbarkeit von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Hinblick auf den Familienzuschlag der Stufe 1 nicht, solange der Gesetzgeber befugt war, diesen Zuschlag auch im Blick darauf zu gewähren, dass Eheleute in ihrer Erwerbsbiografie typischerweise Nachteile erleiden, wenn in der Ehe Kinder vorhanden sind. Art. 6 Abs. 1 GG erlaubte eine derartige Differenzierung im Sinne des Gleichheitssatzes jedoch nur bis zum Juni 2009. Seit Juli 2009 steht auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fest, dass Ehe und Lebenspartnerschaft im Hinblick auf den Familienzuschlag der Stufe 1 als vergleichbar anzusehen sind. Seitdem gebietet Europäisches Gemeinschaftsrecht, den Anspruch auch Beamten in einer Lebenspartnerschaft zu gewähren.

Weitere Entscheidungen zur Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften finden Sie hier.

Quelle:

BVerwG, Urteil vom 28.10.2010
Aktenzeichen: 2 C 10.09, 2 C 21.09
PM des BVerwG vom 29.10.2010

© arbeitsrecht.de - (mst)

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