Rechtsprechung
Verjährungs- und Verfallfristen bei Langzeiterkrankungen
Während einer lang andauernden Erkrankung verjähren Urlaubsansprüche nicht und unterliegen keiner tariflichen Ausschlussfrist. Das hat das Arbeitsgericht Ulm entschieden. Die Verjährungsfrist für den Urlaubsabgeltungsanspruch beginnt nach Ende des Arbeitsverhältnisses.
Ein Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsverhältnis nach Überleitung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung fand, verlangte von seinem Arbeitgeber die Auszahlung von rund 1.500 Euro brutto. Mit dem Betrag sollten 20 Urlaubstage aus dem Jahr 2003 abgegolten werden, die er wegen ununterbrochener Krankheit seit Februar 2004 nicht genommen hatte. Die Landesversicherungsanstalt hatte ihm zunächst eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente zuerkannt, mit Rentenbescheid vom September 2009 war sie unbefristet gewährt worden. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass die Ansprüche verjährt seien und der tariflichen Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TVöD unterlägen.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Ulm sprach dem Arbeitnehmer den eingeklagten Betrag zu. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG befristet, wenn der Arbeitnehmer dauernd arbeitsunfähig ist. Der Mindesturlaub ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, heißt es im Urteil.
Der Arbeitnehmer ist mindestens seit Februar 2004 ununterbrochen krank gewesen, was der Arbeitgeber vor Gericht auch nicht bestritten hatte. Die behördliche Feststellung der Erwerbsminderung lasse zudem auf die dauernde Arbeitsunfähigkeit schließen.
An der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BAG, wonach Verjährungsfristen sowie Ausschlussfristen auf Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche keine Anwendung finden, da dies der Befristung der Ansprüche auf das Urlaubsjahr beziehungsweise den Übertragungszeitraum widerspräche, könne nicht mehr festgehalten werden, meinte das Ulmer Gericht. Nachdem das BAG seine Rechtsprechung zum Urlaubsabgeltungsanspruch im Falle lang andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat, bestehe kein gesetzliches "Zeitregime" für den Urlaubsabgeltungsanspruch mehr.
Dementsprechend schlüsselt das Gericht die Ansprüche wie folgt auf:
Der Urlaubsanspruch (hier: für das Jahr 2003) ist wegen und während der andauernden Krankheit nicht fällig geworden. Während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kann der Urlaub nämlich nicht erfüllt werden, wird folglich nicht fällig und die Verjährungsfrist läuft nicht. Das gleiche gilt für die tarifvertragliche Verfallfrist von sechs Monaten nach § 37 Abs. 1 TVöD.
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als reiner Geldanspruch (BAG, Urteil vom 04.05.2010 - 9 AZR 183/09). Er ist ab diesem Zeitpunkt auch fällig und die gesetzliche Verjährungsfrist beginnt zu laufen. Der am 30.09.2009 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Kläger hat jedoch mit seiner Klage die gesetzliche Verjährungsfrist und auch die Verfallfrist aus dem Tarifvertrag eingehalten.
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