Rechtsprechung
Mitgliederwerbung betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter
Ein betriebliches Zutrittsrecht der Gewerkschaften zur Mitgliederwerbung während der Pausenzeiten folgt aus dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit. Die Interessen des Arbeitgebers müssen nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts dabei aber berücksichtigt werden.
Nachdem betriebsfremde Beauftragte der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt mehrmals Baustellen eines Hoch- und Tiefbauunternehmens besucht hatten, um dort um Mitglieder zu werben, untersagte das Unternehmen den Zutritt. 44 Beschäftigte unterzeichneten ein vom Arbeitgeber vorformuliertes Schreiben. Darin erklärten sie, an weiteren Besuchen betriebsfremder Gewerkschaftsvertreter nicht mehr interessiert zu sein. Die beinahe wöchentlichen Besuche seien überflüssig und lästig, weil sie hierdurch abgehalten würden, die Frühstücks- und Mittagspausen in Ruhe zu verbringen. Der Arbeitgeber gehört keiner tarifschließenden Arbeitgebervereinigung an. Auf die bei ihm bestehenden Arbeitsverhältnisse findet der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) Anwendung.
Der Arbeitgeber durfte die Gewerkschaftsbesuche verbieten, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). Ein betriebliches Zutrittsrecht der Gewerkschaften zur Mitgliederwerbung während der Pausenzeiten folge zwar aus der richterrechtlichen Ausgestaltung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit. Diese könne allerdings mit dem durch Art. 13, Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Haus- und Eigentumsrecht und der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers kollidieren. Die zwischen den betroffenen Grundrechtspositionen von Gewerkschaft und Arbeitgeber herzustellende praktische Konkordanz erfordere deshalb, dass typische und vorhersehbare betrieblicher Belange des Arbeitgebers berücksichtigt würden. Dazu gehört insbesondere der organisatorische Aufwand, der im Einzelfall unter Berücksichtigung von Sicherheits- und Geheimhaltungsinteressen betrieben werden muss, um Störungen des Betriebsfriedens und des Betriebsablaufs zu verhindern, so das Gericht. Dabei bestimmen vor allem die Häufigkeit und die Dauer des Zutrittsbegehrens das Ausmaß der Beeinträchtigungen des Arbeitgebers und den von ihm zu betreibenden Aufwand.
Die davon betroffenen Belange seien gewahrt, wenn sich die Häufigkeit des Zutrittsverlangens an der gesetzlichen Wertung des § 43 Abs. 4 BetrVG orientiert und eine angemessene Ankündigungsfrist eingehalten wird. Die zuständige Gewerkschaft könne somit einmal im Kalenderhalbjahr in Pausenzeiten gewerkschaftliche Werbemaßnahmen im Betrieb durchführen, ohne dabei wichtige Interessen des Arbeitgebers zu verletzen. Ein derartiger zeitlicher Abstand genüge, um für die eigene Sache zu werben und auf die Vorzüge einer Mitgliedschaft hinzuweisen. Die Gewerkschaft bleibe so den Beschäftigten ausreichend präsent, zumal innerbetriebliche Werbemaßnahmen durch außerbetriebliche ergänzt werden könnten, meinten die Richter.
Das Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zum Zwecke der Mitgliederwerbung, das nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, ergebe sich nicht aus dem für allgemeinverbindlich erklärten BRTV (§ 13). Die Tarifgeschichte des § 13 BRTV mache deutlich, dass das darin geregelte Recht, Unterkünfte und Sozialräume zu betreten, den Vertretern der Tarifvertragsparteien nur eingeräumt ist, um kontrollieren zu können, ob der Arbeitgeber diese Räume den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend ausgestattet hat, so die Beurteilung der Erfurter Richter. Die Tarifnorm bezwecke nicht, den Gewerkschaften Zutritt für Werbemaßnahmen zu gewähren.
Ein solches Zutrittsrecht lasse sich auch nicht aus Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 135 der Internationalen Arbeitsorganisation über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb (ILO-Übereinkommen Nr. 135) herleiten. Danach sind zwar den Arbeitnehmervertretern im Betrieb Erleichterungen für die rasche und wirksame Durchführung ihrer Aufgaben zu gewähren. Das gelte jedoch nur für betriebsangehörige Arbeitnehmervertreter.
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